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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch für Rentner?

Alle drei Monate Steuervorauszahlungen ans Finanzamt entrichten – das betrifft doch normalerweise nur Selbständige oder Freiberufler. Das dachte sich auch eine Rentnerin und war umso überraschter, als sie von ihrem Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid erhielt. Das Finanzamt setzte mittels des Bescheides für das Jahr 2017 die Einkommensteuervorauszahlungen fest. Diese Praxis verwunderte die Rentnerin sehr, zumal sie aufgrund ihres hohen Alters gar nicht wisse, wie lange sie noch leben würde. Deswegen bat sie den Bürgerbeauftragten um Prüfung und Erläuterung der Rechtslage.

 

Lösungsansatz und Ergebnis

Da die Vorgehensweise des Finanzamtes hier nicht zu beanstanden war, konnten der Bürgerin die nachfolgenden Informationen zur Einkommensteuervorauszahlung gegeben werden:

Die Einkommensteuervorauszahlung ist im § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach handelt es sich bei Steuervorauszahlungen um Abschlagszahlungen, die im Hinblick auf die voraussichtliche Steuerschuld schon während des laufenden Jahres an das Finanzamt abgeführt werden.

Mit dieser Praxis werden zwei Absichten verfolgt: Zum einen soll auf diese Weise verhindert werden, dass Steuerpflichtige hohe Steuernachzahlungen leisten müssen, zum anderen dient die Steuervorauszahlung der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens, sprich der Sicherstellung des regelmäßigen Geldflusses in den Staatshaushalt.

Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat der Steuerpflichtige vierteljährliche Vorauszahlungen jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 EStG).

Die Vorauszahlungen sind nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitraum betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

Vorauszahlungen entstehen in der Regel in den Fällen, in denen es keinen Steuerabzug an der Einnahmenquelle (Beispiel: Lohnsteuer) gibt, so unter anderem – wie im vorliegenden Fall – bei Renteneinkünften. Aber auch bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, welche bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen, kann es durch die Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis ausdrücklich bestätigt (BFH, 20.12.2004 - VI R 182/97, BStBl II 2005, 358).

Sollten sich jedoch im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben, kann der Betroffene jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen.

Verstirbt der Steuerpflichtige dann erlischt die subjektive Steuerpflicht. Welche rechtlichen Konsequenzen sich durch den Tod des Steuerpflichtigen für die Einkommensteuer-Vorauszahlung ergeben, möchten wir mit folgendem Beispiel verdeutlichen: Der Steuerpflichtige verstirbt z. B. am 5. Mai, so wäre zumindest die Steuervorauszahlung für das zweite Quartal am 10. Juni dann von den Erben für den verstorbenen Steuerpflichtigen zu entrichten. Denn zum Beginn des zweiten Quartals am 01. April bestand die Steuerpflicht noch; somit ist hier die Steuervorauszahlung noch zu leisten. Für spätere Vorauszahlungstermine – hier das dritte und vierte Quartal – verliert der Vorauszahlungsbescheid dann allerdings seine Wirksamkeit. Eventuell zu viel gezahlte Einkommensteuer, können die Erben dann mittels Steuererklärung geltend machen. Denn, wenn der Verstorbene verpflichtet war eine Steuererklärung abzugeben, so sind die Erben ebenfalls verpflichtet, für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag noch eine Steuererklärung zu erstellen.

Durch diese Informationen konnten der Bürgerin die Hintergründe der von ihr geforderten Steuervorauszahlung erläutert werden, wofür sie sich herzlich bedankte.

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