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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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„Nötigung“ zum Lastschriftverfahren bei der Zulassung des KfZ

„Mit der Zulassung eines Fahrzeuges beginnt die Steuerpflicht“. So informiert das Hauptzollamt auf seiner Internetseite. 

Die Art und Weise, wie diese Steuer von den Bürgern eingefordert wird, war jedoch Anlass für einen Bürger, sich gegenüber dem Bürgerbeauftragten in einer Bürgersprechstunde zu beklagen. Denn ein Kraftfahrzeug wird von der Zulassungsbehörde nur zugelassen, wenn eine Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer erteilt wird. Nach Meinung des Bürgers sei dies eine Art Nötigung gegenüber den Bürgern, denen damit zugleich routinemäßig eine schlechte Zahlungsmoral unterstellt werde. Deshalb hinterfragte der Bürger die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen. Darüber hinaus bemängelte er die schlechte Erreichbarkeit des für die KfZ-Steuererhebung zuständigen Hauptzollamtes.

Lösungsansatz und Ergebnis

Rechtsgrundlage für die Kopplung der Zulassung an die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist § 13 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (siehe Auszug unten). Dies bedeutet: Erst wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der KfZ-Steuer von einem Konto des Halters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist, kann das Fahrzeug zugelassen werden. Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten beim Hauptzollamt erläuterte dieses aber, dass die Einzugsermächtigung jederzeit schriftlich widerrufen werden könne, sobald das Fahrzeug zugelassen sei. Der Halter des Fahrzeuges werde dann zum Selbstzahler, das heißt, er hat die KfZ-Steuer in bar oder per Überweisung stets im Voraus zu zahlen.

Dabei sei zu beachten, dass die Zollverwaltung keine Zahlungserinnerungen versende. Der Selbstzahler müsse selbst Sorge dafür tragen, dass die Zahlung der KfZ-Steuer termingerecht eingehe.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bestehe also nur bei der Zulassung eines Fahrzeuges. Wenn das Fahrzeug zugelassen ist, steht es dem Halter frei, wie er der termingerechten Zahlung der KfZ-Steuer nachkommen möchte. Für den Bürger (und den Bürgerbeauftragten) war die Information zur Möglichkeit, die KfZ-Steuer nach der Zulassung ohne Zahlung per Einzugsermächtigung zahlen zu können, neu.

(Stand: November 2015)

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