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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Die ungewollte Namensänderung

Eine Bürgerin hatte bei ihrer Geburt den schönen Namen Luca erhalten. Da dieser zur damaligen Zeit nicht eindeutig als weiblicher Vorname anerkannt wurde, musste ihre Mutter einen zweiten Namen angeben. Sie wählte Herlinde und die Standesbeamtin schrieb diesen in der Geburtsurkunde an die erste Stelle. Gleichzeitig kennzeichnete sie aber durch Unterstreichen des Zweitnamens diesen als Rufnamen.

Kürzlich hatte die Bürgerin gehört, dass es eine Gesetzesänderung gegeben habe, wonach nunmehr immer der erstgenannte Vorname in der Geburtsurkunde auch der Rufname der betreffenden Person sein solle. Die Bürgerin, die zeitlebens den Vornamen Luca verwendet hatte, sah dies als eine willkürliche Änderung ihres Vornamens an. Auf Nachfrage beim örtlichen Standesamt wurde ihr mitgeteilt, dass ein Tausch der Vornamen zwar möglich, aber kostenpflichtig sei und hiernach auch andere Dokumente wie Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde etc. kostenpflichtig geändert werden müssten.

Für eine aus ihrer Sicht willkürliche Namensänderung noch Geld bezahlen? – das wollte die Bürgerin auf keinen Fall und bat den Bürgerbeauftragten um Klärung dieser Angelegenheit.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Das Personenstandsgesetz (PStG) wurde im Jahr 2018 mit der Einfügung des § 45a geändert. Diese Regelung eröffnet seitdem die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen von Personen zu ändern (Vornamensortierung).

Hintergrund dieser Änderung waren folgende Überlegungen des Gesetzgebers:

Mit Abschluss der Vornamensgebung für ein Kind sind Anzahl und Reihenfolge der Vornamen grundsätzlich unabänderlich festgelegt. In Personalausweis und Reisepass werden grundsätzlich alle Vornamen des Dokumenteninhabers vollständig und ungekürzt im Datenfeld „Vornamen“ in der Reihenfolge wiedergegeben, wie sie sich aus dem jeweiligen Personenstandseintrag ergeben.

Während im täglichen Gebrauch die Möglichkeit besteht, nur einen von mehreren Vornamen als sogenannten Rufnamen zu führen – der Reihenfolge der Vornamen kommt insofern keine Bedeutung zu –, wird in den Ausweisdokumenten ein Rufname nicht mehr bestimmt bzw. gekennzeichnet. Denn: Seit Einführung des neuen elektronischen Personalausweises zum 01.11.2010 besteht nicht mehr die Möglichkeit, in den Ausweisdokumenten im Bereich der maschinenlesbaren Zone (MRZ) einen Namen durch Unterstreichen besonders zu kennzeichnen. Vormals unterstrichene Rufnamen sind damit nicht mehr erkennbar. Lediglich im Melderegister erfolgt - dem Wunsch der Praxis folgend, um die korrekte Ansprache des Bürgers im Behördenkontakt sicherzustellen - eine Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens.

Oftmals sehen sich Bürger durch die behördliche Praxis aber mit einer ihnen fremden Namensangabe konfrontiert, wenn Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Fluggesellschaften) anstelle des Rufnamens den in der Vornamensreihenfolge stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.

Da dies zu teils erheblichen Problemen führte, hat der Gesetzgeber mit der 2018 im Personenstandsgesetz durch § 45 a eingeführten Möglichkeit der Änderung der Reihenfolge der Vornamen eine einfache Lösung gefunden. Zu einer solchen Vornamensortierung wird jedoch niemand gezwungen. Nimmt man diese Möglichkeit aber wahr, ist auch die entsprechende Änderung von weiteren Urkunden notwendig. Dass dies mit Kosten verbunden ist, mag für den Einzelnen ärgerlich sein, rechtfertigt sich jedoch aus dem hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand.

Der Bürgerbeauftragte erläuterte der Bürgerin ausführlich die Hintergründe der neuen gesetzlichen Regelung. Diese war mit dem Ergebnis der Kostentragung zwar nicht ganz zufrieden, aber sie bedankte sich für die Information.

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