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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Rauchen im Wahllokal

Ein Bürger hatte zur örtlichen Kommunalwahl in Begleitung von Ehefrau und Kleinkind das zuständige Wahllokal seiner Gemeinde aufgesucht. Dort angekommen, bemerkte er in einem nicht vom Wahllokal abgetrennten Vorraum einige Personen, unter ihnen auch eine Wahlhelferin, die dort Zigaretten rauchten. Auf die Nachfrage des Bürgers, ob denn in einem öffentlichen Wahllokal das Rauchen gestattet sei, erhielt er von dieser jedoch nur unfreundliche und abweisende Antworten.

Da dem Bürger bereits zur vorausgegangenen Europawahl aufgefallen war, dass in diesem Wahllokal geraucht wurde, und er dies für unzulässig hielt, bat er den Bürgerbeauftragten um Prüfung und Sachaufklärung in dieser Angelegenheit.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Bei der Örtlichkeit, welche von der Gemeinde des Bürgers als Wahllokal gewählt worden war, handelte es sich um eine Gastwirtschaft, in der das Rauchen nach § 4 ThürNRSchG gestattet war (sog. Rauchergaststätte).

Gemäß § 28 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) bestimmt „die Gemeindeverwaltung für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem öffentlichen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (…).“ Eine entsprechende Regelung für Wahlen auf Landesebene findet sich in der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO).

Im Regelfall wählen die Kommunen öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Ämter als Wahlräume aus. Stehen, wie z.B. in kleinen Gemeinden, solche Örtlichkeiten nicht zur Verfügung, können auch andere Einrichtungen wie z.B. Gaststätten als Wahlraum bestimmt werden. Eine explizite Regelung, wonach Rauchergaststätten dabei prinzipiell als Wahlräume ungeeignet und ausgeschlossen sind, existiert in Thüringen jedoch nicht.

Soweit Wahlräume in Gaststätten eingerichtet werden, ist die Auswahl von Rauchergaststätten jedoch tatsächlich nicht geeignet, allen Wählerinnen und Wählern die Teilnahme an der Wahl entsprechend § 28 ThürKWO möglichst zu erleichtern. Wahlberechtigte, die für sich gesundheitliche Gefahren beim Aufsuchen solcher Wahlräume befürchten, könnten sich hier unter Umständen genötigt sehen, von einer Teilnahme am Wahlgang Abstand zu nehmen. Dies kann zu einer Erschwerung statt zu einer Erleichterung der Wahlteilnahme führen. Seit Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes in Thüringen (ThürNRSchG) gilt grundsätzlich in allen öffentlichen Einrichtungen ein Rauchverbot. Da die Gaststätte von der Gemeinde für den Zeitraum der Wahl als Wahllokal öffentlich genutzt wurde und nach § 32 ThürKWO „die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses (…) öffentlich (sind)“ sowie „Jedermann (…) Zutritt zum Wahlraum (hat), soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.“ konnte, nach Ansicht des Bürgerbeauftragten, die Gaststätte für die Dauer der Wahl als quasi öffentliche Einrichtung angesehen werden, mit der Folge, dass einschlägige Nichtraucherschutzvorschriften sinngemäß gelten. Damit hätte ein temporäres Rauchverbot, welches der Ortsteilbürgermeister der Gemeinde als zuständiger Wahlvorsteher auch hätte durchsetzen können, bestanden.

Auf Anregung des Bürgerbeauftragten sagte die zuständige Kreiswahlleiterin zu, gegenüber der betreffenden Gemeinde für zukünftige Wahlen auf die Benennung eines alternativen Wahlraums hinzuwirken und, sollte dies nicht möglich sein, dafür Sorge zu tragen, dass ein explizites Rauchverbot für den Wahltag ausgesprochen und durchgesetzt werde. Gegenüber dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales regte der vom Bürgerbeauftragten hinzugezogene Landeswahlleiter auch die Schaffung einer landesweiten Regelung an, nach der Rauchergaststätten als Wahlräume generell als ungeeignet erklärt werden.

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