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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Fehlende Nachweise über Beitragszahlungen – was nun?

Lücken oder falsche Daten im Rentenkonto können bares Geld kosten. Denn das Versicherungskonto ist die Berechnungsgrundlage für die spätere ➤ Rente. Was aber, wenn entsprechende Unterlagen abhandengekommen sind und Beitragszahlungen somit nicht nachgewiesen werden können? 

Dieses Problem war Gegenstand eines Anliegens, das ein Bürger an den Bürgerbeauftragten herangetragen hatte. Der Bürger bat ihn, bei der Klärung der Frage behilflich zu sein, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die DRV Mitteldeutschland noch Unterlagen über seine geleisteten Beitragszahlungen Anfang der 90iger Jahre habe.

Im ersten Schritt wandte sich der Bürgerbeauftragte an die genannten Stellen der Deutschen Rentenversicherung. Im Ergebnis erzielte der Bürgerbeauftragte Klarheit für den Bürger und klärte ihn über das Verfahren der Beitragszahlungen und Nachweise Anfang der 90iger Jahre auf:

In der ehemaligen DDR gab es kein Meldeverfahren zur ➤ Sozialversicherung. Hier wurde die Beitragszahlung bis 1991 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt. Dieser ist Eigentum des Versicherten. Er ist in der Regel das einzig existierende Dokument und sichert die Anrechnung der für die Leistungen in der gesetzlichen ➤ Rentenversicherung erforderlichen Beitragszeiten. Beitragszahlungen zur freiwilligen Versicherung wurden bis 1990 in den Beitragskarten durch das Einkleben von Beitragsmarken bescheinigt. 1991 waren die Beiträge zur Rentenversicherung bargeldlos per Überweisung/Einzahlung auf das Konto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bei der Dresdner Bank zu zahlen. Die Einzahlungen wurden von den Rentenversicherungsträgern auf dem „Nachweis der Beitragszahlung zur Rentenversicherung 1991“ bestätigt. Auch dieser Nachweis ist Eigentum des Versicherten.

Erst seit 1992 führen die Rentenversicherungsträger Beitragsunterlagen aus den neuen Bundesländern. Für die Zeit davor sind folgende Unterlagen maßgeblich:

  • Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung,
  • Bescheinigung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  • Bescheinigung der staatlichen Versicherung der DDR,
  • Beitragskarte für freiwillig Versicherte.

Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, können als Beitragsnachweise auch Bescheinigungen der Arbeitgeber, Lohn- und Gehaltszettel und Abschriften aus Personalakten verwendet werden.

Im konkreten Fall jedoch gab es bei den Rentenversicherungsträgern keine Abzüge oder Kopien eben solcher Bescheinigungen. Der Bürger selbst hätte also die nötigen Nachweise erbringen müssen. Da er dazu jedoch nicht in der Lage war, musste er leider Einbußen bei der Rente hinnehmen.

Hierüber hatte er nun jedoch verbindlich Klarheit.

(Stand: August 2015)

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