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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Hilfe – ich finde keinen Hausarzt!

Ein Bürger wandte sich in einer dringenden Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten und schilderte: Seine Schwester, die aufgrund einer chronischen Erkrankung auf regelmäßige Arztbesuche angewiesen war, fand nach einem Umzug am neuen Wohnort keinen als Hausarzt praktizierenden Arzt, der sie als Neupatientin aufnehmen wollte. Ganz gleich, an welche Arztpraxis sie sich auch wandte, mit der immer gleichen Auskunft „Wir nehmen leider keine neuen Patienten mehr auf“ wurde sie abgewiesen. Hierüber sehr verärgert bat der Mann den Bürgerbeauftragten um Unterstützung und fragte frustriert: “Haben Ärzte nicht die Pflicht kranke Menschen zu behandeln?“  

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist zunächst erst einmal zivilrechtlicher Natur. Geregelt ist dieser besondere Dienstvertrag in § 630a BGB. Wie bei jedem anderen Vertrag gelten auch hier die Vertragsautonomie und die Abschlussfreiheit. Das bedeutet, dass ein Patient sich seinen Arzt grundsätzlich frei aussuchen kann.

Auch gemäß § 76 Abs. 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) können Versicherte unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten grundsätzlich frei wählen (sog. freie Arztwahl). Und indem Kassenärzte sich verpflichten, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten (sozialversicherte bzw. gesetzlich Krankenversicherte) teilzunehmen, trifft sie grundsätzlich auch eine Behandlungspflicht.

Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (vgl. § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Ärzte). Eine Ablehnung kann z.B. dann erfolgen, wenn sich der Patient gegenüber dem Arzt ungebührlich verhält. Der Vertragsarzt darf aber auch dann Patienten ablehnen, wenn die Arztpraxis bereits derart viele Patienten hat, dass eine fachgerechte Behandlung zusätzlicher Patienten nicht gewährleistet werden kann.

Sofern Patienten aber in einem akuten Zustand einen Arzt aufsuchen, trifft diesen immer eine Behandlungspflicht!

Der Bürgerbeauftragte wandte sich an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KV) mit der Frage nach einer Möglichkeit der Vermittlung eines Hausarztes für die neu Zugezogene. Die KV wies jedoch darauf hin, dass die direkte Zuweisung eines Patienten zum Hausarzt über die KV bisher nicht möglich sei. Lediglich bei Facharztterminen kann diese über ihre Terminservicestelle vermittelnd tätig werden. Auf Nachfrage erhielt der Bürgerbeauftragte von der KV jedoch eine Aufstellung aller als Hausarzt praktizierenden Ärzte im betreffenden Ort und in der Umgebung. Neben Allgemeinmedizinern fanden sich in der Liste auch zahlreiche hausärztlich niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin.

Im Fall des Bürgers konnte der Bürgerbeauftragte am Ende zwar keinen Termin vermitteln. Aber mit Übermittlung der Kontaktdaten der Hausärzte und der Information, dass in akuten Situationen immer eine Behandlungspflicht besteht, konnte dem Bürger weitergeholfen werden.

Um den Zugang gesetzlich Versicherter zur Gesundheitsversorgung zu verbessern, sollen i.Ü. die seit Anfang 2016 tätigen Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weiter ausgebaut werden. Laut Koalitionsvertrag sollen sie künftig "unter einer bundesweit einheitlichen, einprägsamen Telefonnummer von 8 bis 18 Uhr erreichbar sein und auch haus- und kinderärztliche Termine vermitteln". Eine Umsetzung dieses geplanten Vorhabens der Bundesregierung ist bisher jedoch noch nicht erfolgt.

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