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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Braucht man für ein Gewächshaus eine Baugenehmigung?

Ein Bürger beabsichtigte in seinem Garten ein Gewächshaus mit den Maßen 3,50 Meter x 2,50 Meter und drei Meter Höhe aufzustellen. Beim Kauf des Standardmodells sagte man ihm, dass für diese Größe keine
➤ Baugenehmigung nötig sei. Dennoch verließ sich der Bürger nicht auf diese Aussage und frage beim Bürgerbeauftragten nach. 

Grundsätzlich gilt: Bevor ein Bauwerk errichtet wird, benötigt der Bauherr in der Regel eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Es gibt jedoch Bauvorhaben, die davon ausgenommen sind. Diese werden als verfahrensfrei bezeichnet. Verfahrensfreie Bauvorhaben regelt § 60 der Thüringer Bauordnung. Ein Bauvorhaben kann verfahrensfrei sein, unterliegt aber dennoch möglicherweise anderen zu beachtenden Vorschriften. In dem von dem Bürger geschilderten Fall war gerade dies wegen der Grenzbebauung von Bedeutung. Denn hier sind mögliche Abstandsflächen zu ggf. vorhandenen anderen Gebäuden zu berücksichtigen.

Da die von dem Bürger gestellte Frage daher nicht ohne Ortskenntnis sicher zu beantworten war, empfahl der Bürgerbeauftragte dem Bürger, sich direkt an das zuständige Bauamt zu wenden und die Angelegenheit mit der Behörde vor Ort anzusehen. Nur so könne eindeutig geklärt werden, ob das Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedürfe oder nicht. Der Bürgerbeauftragte bot dem Bürger an, einen Termin mit dem Bauamt zu vermitteln.

Bei der dann durchgeführten Ortsbesichtigung stellte sich heraus, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Genehmigung erforderlich war, da es sich um eine Grenzbebauung handelte.

Dem Bürger war es im Ergebnis auch wichtig, dass der Bürgerbeauftragte öffentlich darauf hinweist, dass die leichtfertige Zusage des Einzelhandels (hier Baumarkt) keineswegs stimmen muss.

(Stand: Juli 2015)

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