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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Flurbereinigung - Verunsicherung durch Messdifferenzen bei der Landvermessung

Wenn es durch den Ausbau des öffentlichen Verkehrswegenetzes erforderlich wird, ländlichen Grundbesitz neu zu ordnen, kann dies durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geschehen. Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung durchgeführt. Es dient dem Ziel, entstehende Nachteile für die allgemeine Landeskultur auszugleichen und den Landverlust, der in einem Enteignungsverfahren in großem Umfang für die unmittelbaren Beteiligten entstehen kann, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen.

Meist ist es dann notwendig, die neuen Grundstücke an die durch den Ausbau entstandenen veränderten Gegebenheiten im Flurbereinigungsgebiet anzupassen, was generell eine Änderung der Lage und Form der Grundstücke mit sich bringt. Dabei kommt es nicht selten vor, dass Grundeigentümer die neuen Flächengrößen oder auch die im Ergebnis der Bodenschätzung für diese Grundstücke ermittelten Werte nicht nachvollziehen können. Insbesondere dann, wenn es sich aufgrund der Gegebenheit in einem Flurbereinigungsgebiet nicht umgehen lässt, dass Grundstücke nach der Neuaufteilung geringere Größen oder Bodenwertzahlen haben, gelingt es den zuständigen Behörden nicht immer, die Betroffenen mit den gegebenen Erklärungen von der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Richtigkeit der vorgenommen Berechnungen zu überzeugen.

So auch im vorliegenden Fall, wo sich ein Bürger, dessen Grundstücke im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens die o. g. Veränderungen erfahren hatten, völlig verunsichert und ratlos an den Bürgerbeauftragten wandte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Bürger bereits mehrere Jahre um eine für ihn akzeptable Erklärung bemüht, geriet aber zu den von der Behörde erhaltenen Auskünften nach Durchführung eigener Berechnungen immer wieder in Widerspruch.

Lösungsansatz und Ergebnis

Um das bei dem Bürger inzwischen verloren gegangene Vertrauen wieder aufzubauen und ihm informellen Zugang zu den Ergebnissen des Flurbereinigungsverfahrens und insbesondere dem Ansatz der wertgleichen Abfindung nach erfolgtem Flächentausch zu verschaffen, initiierte der Bürgerbeauftragte ein gemeinsames Gespräch, an dem auch Vertreter der Flurbereinigungsbehörde teilnahmen. 

Im Rahmen dieses Gespräches konnten dem Bürger die bestehenden Fragen hinsichtlich der Verringerung der Grundstücksgröße und zur Grundstückswertermittlung anhand von Kartenmaterial und tabellarischen Übersichten des Wertermittlungsrahmens anschaulich beantwortet werden.

Da dem Bürger insbesondere die digitale Berechnung der neuen Flächenzuschnitte nicht nachvollziehbar erschien, wurde ihm dargelegt, dass in Flurbereinigungsverfahren eine wertgleiche Abfindung der Teilnehmer vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass Flächen, die einen gleichen Gesamtwert aufweisen, bei unterschiedlicher Bodenqualität unterschiedlich groß sein müssen und umgekehrt gleichgroße Flächen einen unterschiedlichen Gesamtwert aufweisen. Mithin erfolgt die Neuaufteilung der teilnehmenden Grundstücke also ausschließlich über zuvor ermittelte Vergleichswerte. Dabei ist jedem Eigentümer zu garantieren, dass sein neues Grundstück gleichwertig zum alten ist und eine rechtliche Wegeanbindung besitzt. Da der Ermittlung dieser Werte ein sehr aufwändiges Rechenverfahren zugrunde liegt und die Neuaufteilung möglichst zusammenhängend ausgewiesen sowie annähernd in Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte dem Altbestand entsprechen sollte, bedient man sich der Computertechnik. 

Weiterhin hatte der Bürger Zweifel an der Richtigkeit der Entschädigung, da die Bezugsgröße alter Bestand (Grundbuch) zu neuem Bestand (Ergebnis Flurbereinigung) eine Differenz aufwies und im neuen Bestand ein für ihn rechnerisch an einem Flurstück nicht nachvollziehbarer Flächenzuwachs enthalten war. Hierzu konnte aufgeklärt werden, dass der Bürger bei seinen Berechnungen des neuen Bestands die Fläche für einen neu angelegten Weg nicht in Abzug gebracht hat. Zu den darüber hinaus bestehenden Flächendifferenzen zwischen den Wertklassen alt/neu wurde darauf verwiesen, dass hier die Gesamtbilanz aller Grundstücke entscheidend sei.

Im vorliegenden Fall waren außerdem noch Messdifferenzen zwischen Grundbuch und Karte/Örtlichkeit festgestellt worden. Hieraus konnten dann auch die weiteren Differenzen zwischen den vom Bürger eingebrachten Grundstücken (alter Bestand Grundbuchgröße) und den neuen tatsächlich in der Gemarkung vorhandenen Flächen erklärt werden.

Wie dem Bürgerbeauftragten aus weiteren Bürgeranliegen bekannt ist, sind Abweichungen zwischen Grundbuch und Örtlichkeit leider keine Ausnahme. Sie erklären sich aus der Tatsache, dass jede Grenzvermessung nur innerhalb der nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten erfolgen kann. So waren aber selbst noch im vergangenen Jahrhundert hochgenaue Vermessungen zur Lagebestimmung von Grenzpunkten technisch nicht möglich. Bei seinerzeit zulässigen Messtoleranzen war es daher auch möglich, dass insbesondere bei großen Grundstücken mit langen Grenzverläufen Abweichungen im mehrstelligen m²-Bereich entstehen konnten. Aber auch mit heutigen Messmethoden lässt sich lediglich eine Genauigkeit von +/- 3 bis 5 cm erreichen, wenn mit moderner Vermessungstechnik gemessen wird.

Mit diesen Informationen konnten die beim Bürger bestehenden Zweifel beseitigt und das Vertrauen in die Arbeit der am Verfahren beteiligten Behörden wieder hergestellt werden.

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