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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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    Ihr Anliegen in guten Händen

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„Schaffe, schaffe, Häusle baue …“ – doch wer sichert eigentlich das Unfallrisiko bei Bauarbeiten ab und zahlt im Schadensfall?

Antwort gibt das von der Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft herausgegebene „Merkblatt für Bauherrn“. Das hatte eine Bürgerin gemeinsam mit der von ihr beantragten Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde erhalten. Hierin werden Bauherrn darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, der BG all diejenigen Personen zu melden, die an einer Baumaßnahme beteiligt waren oder sind. Das können neben den beauftragten gewerblichen Unternehmen oft auch sogenannte private Bauhelfer, wie z.B. Familienangehörige oder Nachbarn sein. Als solche privaten Bauhelfer hatte die Bürgerin deshalb im Fragebogen der BG auch ihre mit im Haus lebenden Eltern angegeben, die während der Bauzeit auf die Kinder aufgepasst, Handwerker ins Haus gelassen oder Baumaterial in Empfang genommen hatten. Die Folge war ein Beitragsbescheid der BG über rund 460 Euro für „nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten“. 

Die Bürgerin fiel förmlich aus allen Wolken, denn Bauarbeiten hatten ihre Eltern zu keiner Zeit durchgeführt und wegen vorliegender körperlicher Behinderungen auch gar nicht durchführen können. Außerdem sah sie sich nicht in der Lage, den geforderten Betrag in einem zu begleichen. Deshalb legte die Bürgerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. In der Folgezeit verhedderten sich Bürgerin und BG aber immer tiefer in einem Knäuel aus Missverständnissen, so dass zwar umfangreicher Schriftwechsel geführt wurde, aber niemand mehr ‚durchblickte‘. Zu allem Überfluss hatte die BG der Bürgerin nun auch noch eine Ortsbesichtigung angekündigt. In dieser Lage suchte die verunsicherte Bürgerin Rat und Hilfe beim Bürgerbeauftragten. 

Lösungsansatz und Ergebnis

Dieser wies zunächst darauf hin, dass trotz des ➤ Widerspruches zunächst eine Zahlungsverpflichtung besteht. Er vermittelte zwischen BG und Bürgerin die Möglichkeit der Ratenzahlung. Dann erläuterte er die Hintergründe für das Vorgehen der BG: Zur Deckung des finanziellen Aufwandes für Versicherungsleistungen im Leistungsfall erhebt die BG Beiträge. Arbeiten außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte bei Eigenbauarbeiten mit, ist der Bauherr deshalb per Gesetz verpflichtet, auch die Helfer bei der BG BAU anzumelden. Dies ist, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten, Pflicht. Auch private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen befreien den Bauherrn nicht von dieser Meldepflicht. Die tätig gewordenen Hilfskräfte und deren Arbeitsstunden müssen im so genannten 'Eigenbaunachweis' angegeben werden. Diese Angaben sind Grundlage zur Beitragsberechnung. Mit der Beitragserhebung durch die BG wird der Bauherr von der Verpflichtung entlastet, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit des Bauhelfers Entschädigung leisten zu müssen. 

Bei Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige ist die entscheidende Frage nun in aller Regel die, ob es sich dabei auf Grund der familiären Verbundenheit noch um eine unversicherte Gefälligkeitsleistung handelt oder schon um eine Tätigkeit eines Bauhelfers, die zu versichern ist. Um diese Abgrenzung sachgerecht durchführen zu können, macht sich die BG in manchen Fällen auch vor Ort ein Bild und entscheidet dann, wie die geleisteten Unterstützungsarbeiten zu bewerten sind und ob die durchgeführte Beitragsberechnung geändert werden muss oder nicht. Deshalb empfahl der Bürgerbeauftragte der Bürgerin im Hinblick auf den anstehenden Ortstermin kooperatives Zusammenwirken mit dem Sachverständigen der BG. Dieser konnte sich dann tatsächlich davon überzeugen, dass die Eltern der Bürgerin keine privaten Bauhelfer (und somit nicht beitragspflichtig) waren. So erging ein geänderter Beitragsbescheid: Die Bürgerin wurde von allen ➤ Beiträgen freigestellt und erhielt das bereits entrichtete Geld komplett zurück. Sie bedankte sich beim Bürgerbeauftragten für die für sie sehr wertvolle Unterstützung und Beratung.

(Stand: August 2015)

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