Zum Hauptinhalt springen
print-header
  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.
zurück zur Auswahl

Übernahme von Schülerbeförderungskosten auch beim Besuch des beruflichen Gymnasiums?

Auch in diesem Berichtszeitraum stand bei Fragen im Zusammenhang mit schulischen Angelegenheiten die Schülerbeförderung – vor allem aber die Frage der Übernahme der Beförderungskosten – wieder im Vordergrund.

Grundsätzlich besteht gemäß § 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchulFG) ein Anspruch auf eine Übernahme der Beförderungskosten für die Benutzung von Schulbussen bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Länge des Schulweges zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 2 km (bei Schülern der Klassenstufen 1 bis 4) bzw. 3 km (bei Schülern ab der Klassenstufe 5) beträgt.

Fraglich im Zusammenhang mit dieser Regelung ist oft, welche Schule als Bezugspunkt bei der Berechnung der Schulweglänge heranzuziehen ist.

So hatte sich zum Beispiel eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten gewandt, da das zuständige Schulverwaltungsamt den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten abgelehnt hatte. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die nächstgelegene Schule ein staatliches Gymnasium und eben nicht das vom Sohn der Bürgerin besuchte berufliche Gymnasium sei. Denn der von dem Schüler angestrebte Schulabschluss sei das Abitur und dieses könne er auch an dem staatlichen Gymnasium am Ort erlangen. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Bürgerin und diesem Gymnasium beträgt weniger als 3 km.

Allerdings war die Entscheidung des Schulverwaltungsamtes für die Bürgerin nicht nachvollziehbar, da Fächer wie Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie, Berufsinformatik oder „10-Finger-Schreiben“ nur am beruflichen Gymnasium und eben nicht am staatlichen Gymnasium unterrichtet würden. Das erreichbare und angestrebte Abitur liege somit über dem Niveau des „normalen“ Abiturs.

Lösungsansatz und Ergebnis

Zu der grundsätzlichen Frage in diesem Zusammenhang – der Vergleichbarkeit des Abiturs mit beruflicher Teilqualifikation mit dem „normalen“ Abitur - hat der Bürgerbeauftragte eine Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) eingeholt.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ThürSchulFG besteht der Anspruch auf Schülerbeförderung ausdrücklich auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums. Allerdings besteht auch hier die Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.

Denn: Das System der Schülerbeförderung stellt nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich auf den angestrebten Schulabschluss ab. Das Thüringer Schulgesetz benennt sowohl für das Gymnasium (§ 4 Abs. 7 Satz 3 Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG) wie auch für das berufliche Gymnasium (§ 8 Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG) die allgemeine Hochschulreife als erreichbaren Abschluss. Die teilweise durchaus unterschiedlichen Lerninhalte der einzelnen Bildungsgänge sind jedoch im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Schülerbeförderung nicht zu prüfen, da es nur auf den angestrebten Schulabschluss ankommt. Hinzu kommt, dass der Besuch des beruflichen Gymnasiums anstatt des regulären Gymnasiums auf die durch das Abitur erworbene grundlegende Berechtigung des Schülers, ein Hochschulstudium zu absolvieren bzw. eine Berufsausbildung zu beginnen, keinen Einfluss hat. Es kann zwar mit Blick auf Berufs- oder Studienwünsche sinnvoll sein, ein berufliches Gymnasium zu besuchen. Diese persönlichen Interessen erscheinen aber im Bereich der Schülerbeförderung nicht so gewichtig, um sie kostenseitig auf die Allgemeinheit umzulegen.

Auch konnte vom TMBJS die Aussage der Bürgerin, dass das zu erreichende Abitur am beruflichen Gymnasium über dem Niveau des „normalen“ Abiturs liege, nicht bestätigt werden. Das berufliche Gymnasium mit der Fachrichtung Wirtschaft führt ebenso wie das „normale“ Gymnasium zur Allgemeinen Hochschulreife.

Im Ergebnis dessen war die Entscheidung des Schulverwaltungsamtes nicht zu beanstanden.

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten