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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

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Regelungen zu Pachtverträgen bei Grundstücksverkäufen

Eine Bürgerin beabsichtigte, das von ihrem verstorbenen Vater bis dahin gepachtete Grundstück zu kaufen. Die Gemeinde hatte dem Verkauf zugestimmt und die Ausschreibung dazu im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht. Zwischenzeitlich ist die Bürgerin von ihren eigenen Kaufabsichten zurückgetreten. In dem Zusammenhang kamen bei ihr Fragen auf, die sie an den Bürgerbeauftragten richtete. Sie wollte wissen, ob der bestehende Pachtvertrag bei einem Verkauf des Grundstückes vom neuen Eigentümer übernommen und fortgesetzt wird. Nach den Recherchen des Bürgerbeauftragten übernimmt in der Tat der neue Eigentümer den bestehenden Pachtvertrag, so war es auch in der Ausschreibung Bedingung. Die Bürgerin erkundigte sich weiter nach den Modalitäten, wenn sie das Pachtverhältnis im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks beenden möchte. Sie fragt nach entsprechenden Fristen für die Räumung des Grundstücks. Genaue Regelungen dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch § 584 zu finden. Im gegenseitigen Einverständnis sind in diesem konkreten Fall aber auch schnellere Fristen in Aussicht gestellt worden.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 584 Kündigungsfrist

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(Stand: November 2014)

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