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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Verfassungsfeindliche Webseiten und Beiträge

Ein Bürger hatte in einem Internetforum Beiträge von Forenmitgliedern gelesen, von denen er glaubte, dass diese in ihren Aussagen Verstöße gegen Rechtsnormen darstellten. Er bat den Bürgerbeauftragten um Information, an welcher Stelle er diese gegebenenfalls verfassungsfeindlichen „Posts“ melden könne. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Möglicherweise strafrechtlich relevante Äußerungen in sozialen Netzwerken oder auch Foren können zunächst an die Betreiber der jeweiligen Webseite bzw. der Foren direkt gemeldet werden. Den Betreibern selbst obliegen dann bestimmte Pflichten im Umgang mit solchen Posts.

Mit dem 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), reagierte der Gesetzgeber auf die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter. Mit dem Gesetz werden Anbietern von sozialen Netzwerken im Anwendungsbereich des NetzDG bestimmte Pflichten auferlegt: so u.a. bestimmte Berichtspflichten und das Einrichten eines Beschwerdemanagements. Im Rahmen des Beschwerdemanagements geht es im Kern darum, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG nach Kenntnis und Prüfung zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

So sind Betreiber dieser Webseiten dazu verpflichtet, "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" binnen 24 Stunden zu löschen, für weniger eindeutige Fälle beträgt die Löschungsfrist eine Woche. Zwar droht dem Netzwerk keine Strafe für einzelne, versehentlich falsch bewertete Inhalte. Kommt der Betreiber jedoch über einen längeren Zeitraum seinen Pflichten aus dem NetzDG nur mangelhaft nach, drohen Bußgelder.

Strafrechtlich relevante Beiträge wie Morddrohungen oder volksverhetzende Inhalte müssen Betreiber von Online-Plattformen aber auch zentral bei einer vom Bundeskriminalamt hierfür eingerichteten Stelle melden. Über die Webseite des BKA erreicht man die Meldestelle „respekt!“ (www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeImInternet/meldestelle_node.html), die Hinweise auf strafrechtlich relevante Äußerungen entgegennimmt und prüft. Beiträge, die den Tatbestand der Volksverhetzung, Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen, leitet diese Meldestelle dann an die jeweiligen Plattformbetreiber mit der Aufforderung zur Löschung weiter. Fälle der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) werden von der Meldestelle zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt.

Bezüglich von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten (z.B. verfassungsfeindliche Symbole oder Parolen), aber auch Internet-Posts können Nutzer daneben auch selbst direkt Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft stellen.

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