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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

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    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

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  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

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Wie sich ein Angestellter des öffentlichen Dienstes privat verhält

…muss nicht zwangsläufig dienstliche Folgen haben! 

Weil dies Herrn Sorgemann* nicht einleuchtete, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten. „Meine Ex-Frau ist bei einer Behörde beschäftigt, zahlt für unseren gemeinsamen Sohn aber keinerlei Unterhalt, obwohl sie gerichtlich dazu verpflichtet wurde. Das kann doch nicht sein!“ empörte sich Herr Sorgemann. „Ist es dem Arbeitgeber etwa egal, wie sich seine Mitarbeiter privat verhalten, obwohl sie dienstlich für die Durchsetzung von Recht und Gesetz zuständig sind?“ wollte er deshalb vom Bürgerbeauftragten wissen.

Diese Frage war aus Sicht des Bürgers nachvollziehbar, doch die Antwort – wie so oft – nicht „in zwei Sätzen“ zu geben. Denn die Rechtslage hat sich verändert und letztlich kommt es maßgeblich auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an. 

Der Bürgerbeauftragte erläuterte hierzu Folgendes: 

Grundlage einer tariflichen Beschäftigung als Angestellte im öffentlichen Dienst ist ein Arbeitsvertrag. Für den Arbeitsvertrag eines Angestellten im öffentlichen Dienst galt und gilt das allgemeine Arbeitsrecht. Maßgeblich war bis vor einiger Zeit der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT). Mittlerweile findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. In beiden Regelwerken gab/gibt es Normen, die das angesprochene Problem betreffen. Im BAT war dies § 8, im TVöD ist es nunmehr § 41 TVöD-BT-V (= Besonderer Teil – Verwaltung). 

Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konnte die dienstliche Verwendbarkeit auch durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden, da die Öffentlichkeit das Verhalten von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an einem strengeren Maßstab messe, als dasjenige von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft. Das Gericht ist daher zu Zeiten des BAT davon ausgegangen, dass § 8 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer mussten sich danach auch außerdienstlich so verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Zwar hatten sie wie jedermann das Recht, ihr Privatleben so zu gestalten, wie es ihnen beliebt. Sie waren jedoch auch außerhalb des Dienstes verpflichtet, die Rechtsordnung zu wahren. Wurden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes diesen außerdienstlichen Verhaltenspflichten nicht gerecht, konnte deshalb eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein. Da Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten, käme es nämlich auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an. 

Nachdem der BAT vom TVöD abgelöst worden war, hat das BAG mit seinem Urteil vom 10. September 2009 diese Rechtsprechung aufgegeben, weil nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V „die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“ ist, eine mit der seinerzeitigen Formulierung im § 8 BAT vergleichbare Vorschrift in den TVöD aber gerade nicht mehr mit aufgenommen wurde. Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bestehen insofern keine besonderen außerdienstlichen Verhaltenspflichten. Diese Rechtsprechung wurde durch eine Entscheidung vom 28. Oktober 2010 bestätigt und fortgeführt. 

Für Angestellte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, gilt aber § 41 Satz 2 TVöD-BT-V, wonach sich Beschäftigte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, überdies „durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“ müssen. 

Im konkreten Fall ist also entscheidend, ob die Ex-Frau des Bürgers im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder nicht und falls ja, ob in der Nichtzahlung des Unterhalts entgegen der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Verstoß gegen § 41 Satz 2 TVöD-BT-V gesehen werden kann. Das zu beurteilen, ist die Aufgabe des Arbeitgebers, der zu entscheiden hat, ob er das außerdienstliche Verhalten als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wertet oder nicht. Wenn der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung sieht, muss er entscheiden, ob er diese sanktionieren will oder nicht. Und wenn ja, wie dies konkret geschehen soll, z.B. durch Abmahnung, ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung.

* Name geändert

(Stand: Oktober 2014)

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