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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Die einbehaltenen Fahrtkosten

Eine Bürgerin, die seit einem Jahr eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ausübte und den täglichen Weg zu ihrer Arbeitsstätte mit ihrem eigenen Pkw fuhr, wandte sich mit folgendem Problem an den Bürgerbeauftragten:

Der Bürgerin waren Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Kapitel 6 (SGB XII), hier die Kostenübernahme für ihre Tätigkeit in der Werkstatt, gewährt worden. Diese wurden direkt an den Träger der Behinderten-Einrichtung ausgezahlt. Hierin enthalten waren auch Fahrtkosten in Höhe von 3,62 € pro Arbeitstag. Da die Einrichtung dieses Fahrtgeld nicht an die Bürgerin auszahlte und der Betrag auch nicht die tatsächlichen Fahrtkosten abdeckte, bat die Bürgerin den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Auszahlungsanspruch bestand.

Lösungsansatz und Ergebnis

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme an der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Hierunter fällt z.B. auch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (kurz: WfbM).

Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII auch Vorschriften des Neunten Buches (SGB IX - Regelungen zu Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen). Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzt durch Reisekosten. Nach § 73 SGB IX werden als Reisekosten die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen.

Bei der Überprüfung des von der Bürgerin geltend gemachten Anspruchs stellte der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass die Fahrtkosten entsprechend einer besonderen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt und der betreffenden Werkstätte als Pauschale an diese ausgezahlt werden. Die Pauschale beträgt für jeden in dieser Werkstatt tätigen Leistungsbezieher pro Arbeitstag 3,62 €. Nach Aussage der Einrichtung handelte es sich hierbei um eine Pauschale zur Beförderung aller Werkstattbesucher, nicht jedoch um eine personenbezogene Aufwandserstattung. Auszahlungen oder Erstattungen gegenüber Hilfeempfängern sollten somit nicht erfolgen.

Zwar bot der Träger der Einrichtung ein Jobticket an, mit dem eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zur Arbeitsstätte möglich wäre, dies war jedoch für die Bürgerin wenig praktikabel, da sich mit der Nutzung des ÖPNV ihr Fahrweg verdoppeln würde. Außerdem wollte die Bürgerin – so lange es geht – ihre Selbständigkeit behalten.

Der Bürgerbeauftragte setzte sich daher zunächst erfolgreich dafür ein, dass der Bürgerin, auch rückwirkend von Beginn der Arbeitsaufnahme in der Werkstatt an, zumindest die Fahrkostenpauschale in Höhe von 3,62 € pro Arbeitstag auch tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Übernahme der Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe lehnte das Sozialamt jedoch ab. Zwar soll gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII den Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, allerdings nur insoweit diese auch angemessen sind. Der Träger der Sozialhilfe soll Wünschen dann nicht entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Da die Bürgerin eine ihr angebotene Tätigkeit in einer ihrem Wohnort näher gelegenen Werkstatt abgelehnt und auch das Angebot des kostenlosen Jobtickets nicht angenommen hatte, sah das Sozialamt die geltend gemachten tatsächlichen Kosten für die Fahrt mit dem PKW als unverhältnismäßig an und lehnte die Übernahme, auch gegenüber dem Bürgerbeauftragten, ab.

Da die Bürgerin aber sowohl für die Ablehnung der wohnortnahen Werkstatt als auch bezüglich der Ablehnung des Jobtickets nachvollziehbare Gründe vortrug, empfahl ihr der Bürgerbeauftragte von einem Fachanwalt die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen und ggf. gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialamtes auf dem Rechtsweg vorzugehen.

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