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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Haushaltshilfe durch Krankenkasse bewilligt

Die Eltern einer sehr schwer erkrankten Bürgerin hatten sich Hilfe suchend an den Bürgerbeauftragten gewandt. Die Frau und Mutter hatte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf eine Haushaltshilfe einschließlich der Betreuung ihrer vier kleinen Kinder gestellt. Dieser Antrag war jedoch von der Krankenkasse abgelehnt worden, weil die Kinder während eines Klinikaufenthalts beim Lebenspartner der Bürgerin untergebracht und versorgt waren. Allerdings hatte dieser seine Berufstätigkeit zwecks der Betreuung und Versorgung der Kinder unterbrochen.

Die Eltern der Bürgerin kritisierten diese ablehnende Entscheidung, zumal bereits im Vorjahr bei gleicher Ausgangslage der Antrag auf Haushaltshilfe bewilligt worden war.

Lösungsansatz und Ergebnis

Grundsätzlich haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung nach der Regelung des § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Dieser besteht in der Regel dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und der Haushalt in Folge dessen nicht mehr weitergeführt werden kann.

In § 38 Abs. 1 SGB V werden die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung einer Haushaltshilfe definiert. Wenn einem Versicherten die Weiterführung des Haushalts zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung oder Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, kann eine Haushaltshilfe gewährt werden. Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist ausgeschlossen, sofern der Haushalt durch eine im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann.

Wird Haushaltshilfe durch bis zum 2. Grad Verwandte oder Verschwägerte geleistet, ist die Erstattung der Kosten für die Haushaltshilfe ausgeschlossen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Verwandte und Verschwägerte ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um den gemeinsamen Haushalt weiter zu führen. Für diesen Fall ist die Gewährung von Haushaltshilfe in der Form von Verdienstausfall für längstens 2 Monate möglich.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung nahm der Bürgerbeauftragte Kontakt mit der Krankenkasse auf und bat in Anbetracht der besonderen Situation um eine erneute Prüfung des Antrages.

Die Krankenkasse teilte nach nochmaliger Prüfung mit, dass grundsätzlich eine Bewilligung der Haushaltshilfe nur dann erfolgt, wenn diese beim Versicherten zu Hause eingesetzt wird. In Anbetracht der Gesamtsituation und der Schwere der Erkrankung der Betroffenen hat die Krankenkasse hier aber eine Einzelfallentscheidung getroffen und die Haushaltshilfe in Form von Verdienstausfall für den Lebenspartner bewilligt. Am Ende dieses Klärungsprozesses informierten die Eltern den Bürgerbeauftragten darüber, dass die Frau ihrer schweren Krankheit erlegen ist. Trotz der Tragik der Gesamtsituation hat der Einsatz des Bürgerbeauftragten zu einer für die Familie angemessenen Entscheidung geführt. Auch dafür bedankten sich die Eltern herzlich.

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