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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

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Merkwürdigkeiten bei der Krankenkasse: Student zweifelt Richtigkeit seiner Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung an – zu Recht!

Mit Ende des 14. Fachsemesters oder mit dem Ende des Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, endet die studentische Krankenversicherung. Studenten, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich dann grundsätzlich freiwillig versichern. Ist absehbar, dass diese Grenze demnächst überschritten wird, sollten sich Studierende von ihrer Krankenkasse beraten lassen, wie es dann weitergehen kann.

Im konkreten Fall wandte sich der Vater eines Studenten an den Bürgerbeauftragten. Er teilte mit, dass eine Weiterversicherung seines Sohnes als Student in Anbetracht der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V  nicht mehr möglich sei.  Für den Fall, dass er sich als Student freiwillig weiter versichern wolle, müsse sich sein Sohn laut Krankenkasse zu seinen monatlichen Einkünften erklären. Dies hatte der junge Mann auch getan, in der er der Krankenkasse das maßgebliche Formular ausgefüllt vorlegte und sich dies per Eingangsstempel auch quittieren ließ. Dennoch erhielt er wenig später ein Schreiben seiner Krankenkasse, in dem behauptet wurde, er habe auf die Bitte, sein Einkommen nachzuweisen, nicht reagiert. Hierauf stützte die Krankenkasse sodann die Annahme, die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen des Studenten lägen über der ➤ Beitragsbemessungsgrenze. In der Beitragsberechnung wurde der ➤ Beitrag dann „aus der Beitragsbemessungsgrenze“ berechnet. Vater und Sohn hinterfragten deshalb die Richtigkeit dieser Berechnung kritisch und baten den Bürgerbeauftragten, sie bei der Aufklärung des Sachverhaltes dieses irritierenden Sachverhaltes zu unterstützen.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte setzte sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung und konfrontierte sie mit ihrer nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen Vorgehensweise. Die Krankenkasse prüfte den Sachverhalt und teilte mit, dass die maßgebliche Einkommenserklärung des Studenten eingegangen sei. Diese werde nun zur Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, der Student werde wie bisher weiter versichert. Der Bescheid, in dem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet worden sei, werde zurückgenommen. Dem ➤ Widerspruch werde dadurch abgeholfen. Eine Erklärung für ihr merkwürdiges Vorgehen lieferte die Krankenkasse jedoch nicht.

Der Bürger freute sich sehr über dieses Ergebnis und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine schnelle und unbürokratische Hilfe.

(Stand: Januar 2016)

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