Zum Hauptinhalt springen
print-header
  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.
zurück zur Auswahl

Nachgehender Leistungsanspruch – Bürgerbeauftragter verhilft zu Krankengeld

Arbeitsunfähig erkrankt und dann fristlos gekündigt - als eine Bürgerin, die sich in dieser Notlage befand, darüber hinaus auch noch Schwierigkeiten mit ihrer Krankenkasse bei der Geltendmachung von Krankengeld hatte, suchte sie die Unterstützung des Bürgerbeauftragten.

Die Bürgerin war als Kurierfahrerin im Nachtdienst tätig. Immer weiter zunehmende Arbeitsbelastung verursachte über die Jahre gesundheitliche Beschwerden, die letztendlich zur Arbeitsunfähigkeit führten. Als die Bürgerin deshalb von ihrem Arzt krankgeschrieben wurde, reagierte der Arbeitgeber hierauf prompt mit einer fristlosen Kündigung – rückwirkend datiert auf den Tag vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit. Tatsächlich zugegangen war der Bürgerin das Kündigungsschreiben jedoch erst eine Woche später. Rechtlich vorgegangen ist sie gegen diese Kündigung trotz deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit jedoch nicht.

„Dies nimmt nun [die Krankenkasse] zum Anlass, mir kein Krankengeld zu zahlen.“ So wandte sich die Bürgerin mit der Bitte um Hilfe an den Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis

Zunächst prüfte der Bürgerbeauftragte die rechtlichen Hintergründe für die Entscheidung der Krankenkasse.

Es stellte sich das Problem, dass die Arbeitsunfähigkeit der Bürgerin zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, in dem ihr Arbeitsverhältnis bereits als beendet galt.

Zwar kann eine Kündigung grundsätzlich erst zum Zeitpunkt des Zugangs ihre rechtliche Wirkung entfalten und damit nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Jedoch konnte dies hier zum Bedauern der Bürgerin von der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden, da gegen die Kündigung nicht vorgegangen worden war, weshalb diese wirksam wurde.

Damit befand sich die Bürgerin in der misslichen Lage, dass am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs eigentlich kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mehr bestand. Denn gemäß § 190 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch (SGB V) endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Der Anspruch auf Krankengeld indessen entsteht gemäß § 46 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Vor diesem Hintergrund kontaktierte der Bürgerbeauftragte die Krankenkasse, um auf einen Ausweg aus dieser Notlage hinzuwirken. Durch seine vermittelnde Tätigkeit konnte glücklicherweise auch schnell eine Lösung gefunden werden. Diese bestand hier im sog. nachgehenden Leistungsanspruch:

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht gemäß § 19 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 

Bei diesem nachgehenden Leistungsanspruch handelt es sich also um ein zeitlich begrenztes Fortbestehen von Leistungsansprüchen aufgrund der zuvor bestandenen Mitgliedschaft, wenn und solange die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dadurch wird verhindert, dass jede kurzfristige Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verlust der Leistungsansprüche führt, sodass Lücken im Versicherungsschutz vermieden werden.

Da diese Voraussetzungen bei der Bürgerin erfüllt waren, konnte sie im Rahmen dieses nachgehenden Anspruchs die begehrte Krankengeldzahlung erhalten. So konnte durch die Unterstützung des Bürgerbeauftragten dem Bürgeranliegen – schnell und unbürokratisch – abgeholfen werden und die Bürgerin erhielt ihrer ohnehin misslichen Lebenssituation rasch und wirksam Hilfe.

Dieser Fall – Zusammentreffen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Kündigung – zeigt aber leider auch, welche weiteren Konsequenzen es unter anderem für den Arbeitnehmer haben kann, wenn dieser nicht gegen eine rechtswidrige Kündigung vorgeht. Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung nicht einverstanden sind und sich gegen deren Wirksamkeit wenden möchten, sollten daher unbedingt beachten, dass innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, so wird jede noch so rechtswidrige Kündigung wirksam und kann im Nachhinein nicht mehr angegriffen werden.

In solchen Situationen empfiehlt der Bürgerbeauftragte – da diesem selbst ein Tätigwerden in arbeitsrechtlichen Fragen verwehrt ist – den Betroffenen, sich entsprechenden anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Anliegen

Sie verstehen Ihren amtlichen Bescheid nicht? Wissen nicht, welche Behörde Ihr Anliegen bearbeiten kann? Oder Sie benötigen einfach nur eine amtliche Information oder Auskunft und wissen aber nicht, an wen Sie sich wenden können?

Ich prüfe Ihr Anliegen, schaue genau hin, berate und unterstütze Sie kostenlos in Verwaltungsangelegenheiten.

 

Anliegen online einreichen

Ihr Weg zum Bürgerbeauftragten