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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Lärm von gewerblichen Kleinbetrieben für die Nachbarn störend

In einer auswärtigen Sprechstunde schilderte ein Bürger seinen Unmut wegen der Lärmbelästigung durch die Klimaanlage eines benachbarten Gewerbebetriebes. Die dort installierte Klimaanlage sei täglich in Betrieb und beeinträchtige ihn erheblich. Er bat den Bürgerbeauftragten zu klären, inwieweit dies überhaupt zulässig sei und ob Maßnahmen zur Lärmminderung möglich seien. 

Der Bürgerbeauftragte nahm mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Kontakt auf und schilderte das ihm vorgetragene Anliegen. Sofort wurde die vom Bürger beanstandete Lärmbelästigung geprüft und zunächst einmal eine Vorortkontrolle durchgeführt. 

Bei dieser stellte sich heraus, dass die Wohnlage des Bürgers und damit auch die des benachbarten Betriebes als ein Mischgebiet zu betrachten und so auch im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesen war. In Mischgebieten ist laut § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Wohnen und der Betrieb dort angesiedelten Gewerbes als gleichberechtigt anzusehen. Laut „Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) sind für Mischgebiete sogenannte Beurteilungspegel als möglichst nicht zu überschreitende Immissionsrichtwerte festgeschrieben. Diese liegen tagsüber bei 60 Dezibel (dB) und nachts (22- 6 Uhr) bei 45 dB. 

Der Geschäftsführer der betroffenen Firma wurde durch die Behördenmitarbeiter im Zusammenhang mit der Vorortkontrolle über die Beschwerde des Bürgers informiert. Bei diesem Termin ermöglichte er den Zutritt zu allen Raumklimageräten in den Büroräumen und schaltete diese ein. Eine Überschreitung der o.g. Richtwerte konnten die Behördenmitarbeiter hierbei jedoch nicht feststellen. Allerdings wurde die ausströmende Abluft eines mobilen Klimagerätes, die über ein Schlauchsystem und einem Auslass in der Hauswand zum Grundstück des Betroffenen abgeleitet wird, bei ruhendem Verkehr von den Behördenmitarbeitern vor Ort wahrgenommen. Daher war einzuräumen, dass zu Zeiten ohne weitere Immissionen die Geräusche der ausströmenden Luft durchaus als störend empfunden werden könnten. Deshalb und um den nachbarschaftlichen Konflikt zu schlichten, erklärte sich der Geschäftsführer bereit, Maßnahmen einzuleiten, die diese Geräusche reduzieren bzw. vermeiden. Die Behörde lobte dieses Entgegenkommen, das zu einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung führte.

Der Bürgerbeauftragte zeigte sich mit diesem Lösungsvorschlag einverstanden und übermittelte die entsprechenden Informationen an den Bürger.

(Stand: Februar 2016)

 

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