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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Rechtliche Hintergründe zur 1. Bundesimmissionsschutzverordnung

Die bevorstehende Stilllegung seines Feststoffheizkessels ärgert einen Bürger. Er bezweifelt, dass seine kleine Anlage die Umwelt belastet und fragt den Bürgerbeauftragten um dessen Rat. Er möchte von ihm über etwaige Ausnahmegenehmigungen informiert werden und sucht zuständige Experten für seine Fragen. Zügig klärte der Bürgerbeauftragte den Bürger in seinem Antwortschreiben über die rechtlichen Hintergründe, nämlich der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) sowie dem Sinn und Zweck des geltenden Bundesrechtes auf. Er nannte ihm die zuständigen Ansprechpartner der Immissionsschutzbehörde und den entsprechenden Telefonkontakt. Durch die schnelle, unbürokratische und sachkundige Hilfe des Bürgerbeauftragten, konnte dem Bürger der erste Ärger genommen werden. Mit seinem jetzigen Wissen zu den rechtlichen Grundlagen, warum sein Heizkessel stillgelegt werden muss, wird er nun auch sachkundiger mit den Behörden umgehen können.  

 "Weiterführende rechtliche Auskünfte" 

Freilich gehört das Verbrennen von Weihnachtsbäumen genauso wie die in den Frühjahrs- und Herbstmonaten stattfindenden Gartenabfallfeuer zu den Schadstoffereignissen, die wohl jeder schon mehr oder weniger deutlich wahrgenommen haben dürfte. Die Belastung unserer Atemluft ist eben vielfältig; eine davon ist die durch Feinstaub der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Da als eine der Hauptquellen von Feinstaub, veraltete Heizöfen gelten, hat die Bundesregierung im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert.

Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden.

Die mit der 1. BImSchV erfolgten Vorgaben stellen geltendes Bunderecht dar, dessen Einhaltung insbesondere durch die Schornsteinfeger – als den Fachleuten vor Ort – zu überwachen ist.

Entsprechend dieser Verordnung dürfen bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe nur weiterbetrieben werden, wenn die in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Ein Nachweis hierüber obliegt dem Betreiber der Feuerungsanlage. Sie kann aber auch durch Messung vom Schornsteinfeger erbracht werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen diese Grenzwerte einhalten müssen, erfolgt durch den Bezirksschornsteinfegermeister. 

Insoweit wird in der 1. BImSchV vorgeschrieben, dass sich der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe bis einschließlich 31.12.2014 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen muss.

Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben empfiehlt der Bürgerbeauftragte, sich mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung zu setzen und sich dort sachkundig beraten zu lassen.

Die zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten können auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

(Stand: November 2014)

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