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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Wann sind private Feuerwerke eigentlich erlaubt?

In den Sommermonaten hört und sieht man sie häufiger: Feuerwerke. Doch was dem Einen Freude macht, ist für Andere oft eine Belästigung. Deshalb fragt sich so mancher: wann darf ich eigentlich privat ein Feuerwerk veranstalten und welche Vorschriften müssen dabei beachtet werden? 

Diesen Fragen ging der Bürgerbeauftragte nach, nachdem ein Bürger wissen wollte, ob die ganzjährige private Knallerei und Böllerei eigentlich erlaubt sei und man dagegen nicht besser vorgehen könne.

Zunächst ist eine Grundunterscheidung zu machen zwischen gewerblichen und privaten Feuerwerken. Gewerbliche Feuerwerke sind solche, die von Personen veranstaltet werden, die über einen sog. Erlaubnis- oder Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz verfügen, da sie öfter (i.d.R. also von Berufs wegen bzw. gewerblich) Feuerwerke durchführen. Für diese gelten andere Regeln, als für private Feuerwerke. Private Feuerwerke sind solche, die von Personen veranstaltet werden, die nicht über den o.g. Erlaubnis- oder Befähigungsschein verfügen. 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten.

Privatpersonen müssen im Übrigen über 18 Jahre alt sein, dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (= Kleinfeuerwerk) abbrennen und dies auch nur am 31. Dezember und 01. Januar. 

Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss sich dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis holen. Diese Erlaubnis legt fest, wo und in welchem exakten Zeitfenster das Abschießen gestattet wird. Die Genehmigung kann dann von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass erteilt werden. Das bedeutet, dass die Erlaubnis nicht zwingend erteilt werden muss. „Begründeter Anlass“ heißt, dass Privatfeuerwerke nur dann genehmigt werden, wenn sie zu Ereignissen von „großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung“ stattfinden sollen. Familienfeiern wie Hochzeiten und runde Geburtstage zählen nicht dazu. 

Dass dennoch sehr oft private Feuerwerke ohne Genehmigung gezündet werden und damit rechtlich illegal sind, ist den Behörden bekannt und wird auch streng geahndet. Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 2.1. bis zum 30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8b der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. In der Praxis scheitert das behördliche Vorgehen gegen die illegale Böllerei aber (leider) häufig daran, dass Zeugen sich nicht zur Verfügung stellen würden. 

Weitere Informationen zu den Vorschriften und dem Genehmigungsverfahren bieten die örtlichen Stadtverwaltungen, bei denen die Privatfeuerwerke im Vorfeld angemeldet werden müssen.

(Stand: März 2015)

 

 

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