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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Katastrophale Zustände in einem Schulgebäude – Bürgerbeauftragter vermittelt Abhilfe!

Auf Grund eines Schulträgerwechsels sollte eine Grundschule, die von ca. 160 Kindern besucht wird, in das Gebäude der benachbarten Regelschule umziehen. Hiervon wurden die Eltern der betroffenen Kinder, von denen der größte Teil auch die Nachmittagsbetreuung im Hort in Anspruch nahm, auf einem Elternabend kurzfristig informiert. Außerdem hatten die Eltern Gelegenheit, die neuen Räume zu besichtigen. Und waren von dem sich bietenden Anblick schockiert: die sanitären Anlagen waren marode und entsprachen nicht den Anforderungen einer Grundschule, Fluchtwegtreppen waren aufgrund baulicher Mängel gesperrt, die Fußböden enthielten Löcher und Zimmerdecken waren teilweise mit Netzen abgehangen, um vor herabfallenden Teilen zu schützen. Es existierte sogar eine Mängelliste der Unfallkasse Thüringen und den Eltern war unklar, inwieweit die dort aufgeführten Mängel behoben waren oder fortbestanden. Begreiflicherweise wollten die Eltern nicht, dass ihre Kinder in einer solch verwahrlosten Atmosphäre beschult werden, und waren bereit, an einer Verbesserung der Situation (ggf. auch durch Einwerben von Unterstützungsgeldern) mitzuarbeiten. Außerdem war der beabsichtigte Zeitplan für den Umzug für Eltern und auch die Schule viel zu eng, ja unrealistisch.

Die Elternschaft bemühte sich deshalb um ein Übereinkommen mit der Stadt, die Räume noch vor dem Umzug zu sanieren. Allerdings war es schwierig, hier konkrete Absprachen zu treffen, weil die Zuständigkeiten unklar waren und sich niemand wirklich zuständig fühlte. Doch damit nicht genug: Im Rahmen eines Ortstermins mit den Elternvertretern informierte der Schulträger darüber, dass keine Notwendigkeit gesehen werde, Wände und Fußböden in den Klassenzimmern zu sanieren. Es seien schlicht keine finanziellen und personellen Mittel vorhanden. Jedoch erkläre man sich bereit, weiße Wandfarbe zur Verfügung zu stellen. Die Malerarbeiten seien aber komplett von den Eltern zu übernehmen. Dieses ‚Zugeständnis‘ des Schulträgers erschien angesichts des Zustandes der Klassenräume geradezu zynisch.

Deshalb baten die Eltern um Unterstützung des Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte wandte sich mit einem dringlichen Schreiben, in dem die Argumente, aber auch die Sorgen der Eltern Ausdruck fanden, an den Schulträger. Dieser gab jedoch – was ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Bürgerbeauftragtengesetz darstellt – schlichtweg keine Stellungnahme ab und verweigerte die Kommunikation mit dem Bürgerbeauftragten. 

Deshalb beraumte der Bürgerbeauftragte einen sofortigen Ortstermin an, bei dem alle Sachbeteiligten im konstruktiven Gespräch, aber auch zähen Ringen Vorschläge erarbeiten und Kompromisse aushandelten. Schlussendlich verlief die Beratung erfolgreich und erbrachte ein einvernehmliches Ergebnis im Blick auf die vor dem Umzug am dringendsten notwendigen Arbeiten und die Verantwortlichkeit für die Durchführung. Hier gelang es, den Schulträger in sehr viel stärkerem Maße in die Pflicht zu nehmen, als dies zuvor der Fall war. So konnten die Schulräume letztlich so ertüchtigt werden, dass der Umzug in die neuen Räume ohne elterliche Besorgnis möglich war.

Dementsprechend dankbar und erleichtert waren die Eltern. Sie schrieben dem Bürgerbeauftragten: „ (…) es ist nun soweit und unsere Kinder werden in das „neue“ Schulgebäude der (…)-Schule einziehen. Die letzten Räume wurden durch die Eltern der Grundschüler am Samstag den 08.10.2016 renoviert. Wir die Elternschaft der GS-(…) möchten uns auf diesem Wege für Ihren Einsatz und Engagement bedanken. Wir sind uns sicher, dass unsere Kinder ohne Ihr Mitwirken in die heruntergekommenen und unzumutbaren Klassenräume einziehen müssten. Durch Sie konnten wir die Stadtverwaltung (…) (Schulträger) überzeugen uns bei den Renovierungsarbeiten, dem Anstreichen der Wände und der Überarbeitung der Fußböden, finanziell und auch tatkräftig bei der Überarbeitung der Böden, zu unterstützen. Wir haben nun in Eigenengagement die 11 Klassenzimmer und das Büro der Sozialarbeiterin renoviert und können stolz auf das geleistete aller Beteiligten sein. Ich persönlich hatte vor Ihrem Besuch schon nicht mehr an das Gelingen dieses „Projektes“ geglaubt. Wir hatten bis dahin schon diverse Anfragen im Stadtrat unzureichend und ausweichend beantwortet bekommen. Auch wurden die Wünsche der Direktorinnen der beiden Schulen (…) immer wieder (…), abgewiesen und eine Zusammenarbeit, in Sachen Kompromissbereitschaft und finanzielle Unterstützung bei der Renovierung, ausgeschlossen bzw. abgelehnt. Eine Nachfrage durch das zuständige Schulamt wurde, so meine Information, bis zu Letzt nicht beantwortet. Es ist für mich immer noch nicht nachvollziehbar, wie ein solches Verhalten in unserer Demokratie entstehen kann und keinerlei Konsequenzen davonträgt.

Umso mehr möchte ich mich bei Ihnen beiden nochmals bedanken und sage im Namen aller Kinder der GS (…) Danke.“

Diesen Ausführungen bleibt nichts hinzuzufügen. Allenfalls eines: Dass es sinnvoll und notwendig wäre, den Bürgerbeauftragten mit einem gesetzlichen Beanstandungsrecht auszustatten!

 

(Stand: Dezember 2016)

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