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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Baumschutz vs. Solaranlage

Viele Gemeinden in Thüringen schützen ihren Baumbestand durch eine Baum-schutzsatzung. Diese regelt, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzpflanzungen bei einer Fällung eventuell zu leisten sind. Im konkreten Fall wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten, da er beabsichtigte, eine Solaranlage auf seinem Dach zu errichten. Da aber eine in seinem Vorgarten stehende Kiefer die Dachfläche seines Hauses verschattete, wollte er den Baum fällen. Beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt seiner Kommune beantragte der Bürger dementsprechend die Baumfällung. Die Behörde verweigerte jedoch die Genehmigung zur Fällung des Baumes.

„Ich kann nicht verstehen, warum man so tief in meine Eigentumsrechte eingreifen kann“, äußerte sich der Bürger in der Bürgersprechstunde. Er bat deswegen den Bürgerbeauftragten um Auskunft, ob die geplante Solaranlage auf dem Dach die Fällung des Baumes rechtfertigen könne. Da auch die anstehende Baumpflege (insbesondere durch Nadel- und Zapfenwurf) für den Senior kaum noch zu bewältigen sei, bat er außerdem um Informationen hinsichtlich der allgemeinen Zumutbarkeit von Pflegearbeiten.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte erläuterte dem Bürger daraufhin ausführlich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen:

Viele Gemeinden in Thüringen haben Baumschutzsatzungen erlassen, die das Fäl-len von bestimmten Bäumen untersagen. Sinn und Zweck ist es, den für Stadtbild und Klima wertvollen Baumbestand zu schützen und zu erhalten. Dabei muss eine Baumschutzsatzung aber auch auf die Belange der Eigentümer Rücksicht nehmen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herstellen. Damit der Eigentümer nicht übermäßig und unzumutbar belastet wird, müssen sachgerechte Ausnahmen und Befreiungstatbestände festgelegt sein.

Der im konkreten Fall betroffene Baum war durch die entsprechende kommunale Satzung unter Schutz gestellt, sodass die Fällung nur aufgrund von Ausnahme- oder Befreiungsregelungen möglich gewesen wäre.

Nachdem der Bürgerbeauftragte die Rechtslage – auch mit Blick auf höchstrichterli-che Entscheidungen – recherchiert hatte, musste er zum Bedauern des Bürgers feststellen, dass die geplante Errichtung einer Solaranlage keine Ausnahme für das Fällen der Kiefer nach der Baumschutzsatzung rechtfertigen kann. Denn die öffentlichen Belange des Umwelt- und Naturschutzes – hier der Erhalt der geschützten Kiefer – genießen Vorrang vor dem privaten Interesse an der Energiegewinnung durch die Photovoltaikanlage. In ähnlichen Fällen wurde bereits gerichtlich entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien keinen generellen Vorrang gegenüber den Interessen des Umwelt- und Naturschutzes haben.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Pflegearbeiten klärte der Bürgerbeauftragte den Bürger darüber auf, dass es sich nach einschlägiger Rechtsprechung bei Nadel- und Zapfenfall gerade um typischerweise von Bäumen ausgehende Belastungen handelt. Diese sind grundsätzlich hinzunehmen. Deshalb konnte der Bürger in diesem Fall auch keine Ausnahmegenehmigung aufgrund einer unzumutbar hohen Beeinträchtigung durch den Baum erreichen. 

Mit diesen Informationen schuf der Bürgerbeauftragte Klarheit über die Rechtslage, auch wenn diese im Ergebnis für den Bürger nicht zufriedenstellend sein konnte. 

 

(Stand: Dezember 2016)

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