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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Die Gemeinde als Stifterin

Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die einem bestimmten, in der Regel gemeinnützigen Zweck auf Dauer gewidmet ist. Welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussieht, legt der Stifter nach seinem Willen in der Satzung fest. Stiftungen sind ein wichtiger Teil der freiheitlichen und demokratischen Bürgergesellschaft. Sie können aber nicht nur von Privatpersonen gegründet werden, sondern es gibt auch Stiftungen, an denen Städte und Gemeinden beteiligt sind. In diesen Fällen stammt das Stiftungsvermögen mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten; Beiträge von Privatpersonen erfolgen in der Regel erst nach Gründung der Stiftung in Form von mehr oder weniger bedeutsamen Zustiftungen. Deshalb spielt bei der Gründung solcher ‚kommunaler Bürgerstiftungen‘ das Stiftungsrecht, vor allem aber auch das kommunale Haushaltsrecht eine wichtige Rolle. Denn eingebrachtes Stiftungsvermögen steht dem Stifter (hier: der Gemeinde) nicht mehr zur Verfügung, weshalb das öffentliche Haushaltsrecht die gemeindliche Beteiligung an Stiftungen begreiflicherweise einschränkt.

Im hier berichteten Fall hatten sich Bürger, die die Gründung einer kommunalen Stiftung zur Förderung des örtlichen Zusammenlebens und bürgerschaftlichen Engagements anstrebten, an den Bürgerbeauftragten gewandt. Denn die nötige und von der Initiative nun konkret angestrebte staatliche Anerkennung der Stiftung war vom zuständigen Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als nicht möglich bezeichnet worden. Zur Begründung hatte das Ministerium angeführt, dass die Einbringung des zur finanziellen Ausstattung der Stiftung vorgesehenen Stiftungsvermögens mit § 67 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung nicht vereinbar sei. Die Bürger baten den Bürgerbeauftragten deshalb um Unterstützung für ihr Vorhaben und insbesondere um Klärung der Frage, unter welchen Umständen eine erfolgreiche Stiftungsgründung möglich sei. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Die Recherchen des Bürgerbeauftragten brachten zunächst zu Tage, dass ein Beteiligter der Stiftungsinitiative schon im Vorfeld der Antragstellung mehrfach zu den Notwendigkeiten einer Stiftungserrichtung persönlich beraten und von Anfang an auf die Einschränkungen der Thüringer Kom-munalordnung für die Einbringung von gemeindlichem Vermögen in Stiftun¬gen hingewiesen wurde. Danach darf Gemeindevermögen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Initiatoren waren auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass hinsichtlich dieser Frage eine Beurteilung durch die zuständige staatliche Kommunalaufsichtsbehörde beim Landratsamt  herbeizuführen sei. 

Diese aber hatte, wie sich aus den bereitgestellten Unterlagen ergab, dargelegt, dass sich ab dem Haushaltsjahr 2015 und auch im gesamten Finanzplanungszeitraum bis 2018 eine defizitäre Haushaltssituation der Gemeinde abzeichne. Deshalb, so schrieb der Landrat weiter, könne er momentan die Gründung der Stiftung und die dabei beabsichtigte Überführung von Gemeindevermögen nicht befürworten und demzufolge nicht die für die staatliche Anerkennung durch das Ministerium nötige positive Würdigung erteilen. Doch damit nicht genug: Wegen der nicht mehr gegebenen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und der sich abzeichnenden Fehlbeträge in den Folgejahren empfahl der Landrat der Gemeinde sogar „dringend die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes“. 

Mit anderen Worten: Um die Gemeindekasse war es so schlecht bestellt, dass eine Übertragung von Gemeindevermögen in die Stiftung völlig ausgeschlossen und die beabsichtigte Stiftungsgründung folglich ohne jede Erfolgsaussicht war. 

Obwohl sich bis dahin also sowohl das Landratsamt als auch das Ministerium bemüht hatten, dies der Initiative einsichtig zu machen, bedurfte es hier aber offenbar der Worte eines unabhängigen Dritten, um die engagierten Bürger zu überzeugen. Dies gelang dem Bürgerbeauftragten mit umfangreichen Informationen, dem Hinweis auf die Initiatoren einer anderen, kurz zuvor genehmigten kommunalen Stiftung in Thüringen und dem Verweis auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Abbe-Institut für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 

Dieses Wirken des Bürgerbeauftragten würdigten die Bürger dankbar und schrieben der Bearbeiterin des Anliegens: „(…), vielen Dank für Ihre Zuschrift (…). Die dargelegten Fakten waren für mich konkreter als vorher. Ich werde den Gemeinderat entsprechend informieren und dann dessen Entscheidung über eine weitere Verfahrensweise abwarten. Die Hinweise aus der Fachpresse sowie den Vermerk zur ‚(…)Stiftung‘ finde ich für die weitere Arbeit und Argumentation besonders wertvoll. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.“

 

(Stand: Dezember 2016)

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