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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Große Furcht vor hohen Kosten für den Anschluss des Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage – Ortstermin führte zu angemessener Lösung!

Überdurchschnittlich große Grundstücke an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, bringt für die Grundstückseigentümer oft hohe finanzielle Belastungen mit sich, da sie die Kosten für die Herstellung der häufig sehr langen Hausanschlussleitung (Verbindung zwischen Haus und Kanal) selbst aufbringen müssen. So war es auch im folgenden Fall. Das betreffende Grundstück wurde bislang dezentral entsorgt, doch nun stand die Anbindung an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung des zuständigen ➤ Zweckverbandes (WAZV) an. Hierfür hätte eine 70 Meter lange Leitung verlegt werden müssen. Die in Anbetracht dessen zu befürchtenden Kostenlasten bedrückten einen Bürger besonders schwer, da die Einkommenssituation der Familie durch mehrere unglückliche Begleitumstände (selbst geringe Berufsunfähigkeitsrente, Ehefrau krankheitsbedingt berufsunfähig, Sohn krebskrank) zusätzlich sehr schlecht war.

Dem Bürgerbeauftragten schrieb er: „Der anstehende Anschluss an die Verbandskläranlage (…) ist für mich leider nicht finanzierbar. Die Lage des Einfamilienhauses erfordert eine sehr lange Abflussleitung. Ein Angebot einer Baufirma, welche die örtlichen Abwasserleitungen gebaut hat, beläuft sich auf 18.000 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Baumaßnahme im Haus. Mit dem fertiggestellten Anschluss an die Kläranlage wird mir der WAZV einen Beitragsbescheid zukommen lassen, der sich auf 3.900 € beläuft. Die gesetzliche Grundlage des Thüringer KAG mit dem Anschluss- und Benutzerzwang lässt mir keine Alternative. Ich wäre somit für mein restliches Leben hoch verschuldet. Dieser Gedanke ist für uns leider unerträglich. Ich möchte Sie bitten, meiner Familie zu helfen, um eine dezentrale und damit kostengünstigere Lösung zu finden. Für Ihre Bemühungen möchte ich mich auch im Namen meiner Familie bedanken.“

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger zunächst über die in der ➤ Satzung des WAZV vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und sagte zu, sich wegen einer möglichen Befreiung mit dem Zweckverband in Verbindung zu setzen. Im Ergebnis dieser Kontaktaufnahme stellt sich zunächst heraus, dass der Bürger und der Zweckverband schon lange Zeit miteinander um eine angemessene Lösung gerungen hatten. Im Verlauf dieses Prozesses hatte der Bürger immer wieder in Frage gestellt, von dem Anschluss seines Grundstückes einen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt zu bekommen. Deshalb hatte der Zweckverband dem Bürger mit großem Engagement mündlich wie schriftlich die Beitragssystematik erläutert, ihn über Stundungsmöglichkeiten des zu erwartenden Beitrages informiert und Kostenschätzungen für die herzustellende Hausanschlussleitung abgegeben. 

Doch nun waren Bürger und Zweckverband so ineinander ‚verkeilt‘, dass kein konstruktiver Dialog mehr möglich war. Da der Zweckverband gegenüber dem Bürgerbeauftragten zudem nachvollziehbar darlegte, dass und warum im gegebenen Fall keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Betracht kommen könne, lud der Bürgerbeauftragte alle Beteiligten zu einem Ortstermin ein.

Dabei konnte hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe des dereinstigen Beitragsbescheides herausgearbeitet werden, dass wegen der überdurchschnittlichen Größe des Grundstücks eine Privilegierung zum Tragen kommt. Zudem war das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus bislang mit 2 Vollgeschossen angesetzt worden, woraus ein Vollgeschossfaktor von 1,6 resultierte. Nach Inaugenscheinnahme des Wohngebäudes vor Ort stellte sich nun aber heraus, dass hier ggf. auch nur Eingeschossigkeit angenommen werden kann mit der Folge eines reduzierten Vollgeschossfaktors und einer somit niedrigeren Beitragssumme. Nach Vorliegen des Beitragsbescheides würde für den Bürger außerdem die Möglichkeit bestehen, beim WAZV einen Antrag auf zinsfreie Stundung zu stellen. Bereits diese Perspektiven entlasteten den Bürger deutlich.

Im Blick auf die Hausanschlussleitung machte der Ortstermin zunächst deutlich, dass sich der Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung wegen des natürlichen Gefälles des Grundstückes weitestgehend unproblematisch (Entbehrlichkeit von Hebeanlagen) gestalten würde. Auf dem Grundstück waren zudem vor einiger Zeit im Zuge der Befestigung einer Hoffläche bereits Abwasserrohre (Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal) für den Anschluss an das Trennsystem verlegt worden und die Verlegetiefe war seinerzeit nach Rücksprache mit dem WAZV bereits dem Höhenniveau der in der Straße vorgesehenen Leitungen angepasst worden. Durch die Nutzbarkeit dieser Leitungen bestand die Möglichkeit, die Länge der noch herzustellenden Hausanschlussleitung zu verkürzen. Darüber hinaus ließ die Inaugenscheinnahme vor Ort deutlich werden, dass auch eine Umbindung der Abwasserentsorgung im Haus selbst nicht ausgeschlossen schien, wodurch sich die Länge der erforderlichen Hausanschlussleitung nochmals verringern würde. Um der Familie genügend Zeit zu geben, um Angebote einholen, vergleichen und letztendlich die nötigen Maßnahmen kostengünstig ausführen lassen zu können, kam der WAZV der Familie in noch einem weiteren Punkt entgegen: er verlängerte die Frist, bis zu der die Fertigstellung der Hausanschlussleitung und damit einhergehend der Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung vollzogen sein musste.

Mit diesem für die Familie sehr entlastenden Ergebnis, das erneut die Sinnhaftigkeit und den Wert von Ortsterminen bestätigte, konnte die Bearbeitung dieses Bürgeranliegens abgeschlossen werden.

(Stand: Januar 2016)

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