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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Wohnungswechsel ohne Erlaubnis

Ein ausländischer Mitbürger hatte sich in einer für ihn ausweglos erscheinenden Situation an den Bürgerbeauftragten gewandt. Er berichtete, dass er gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau in eine nahe gelegene Stadt in eine größere Wohnung umziehen wolle. Er hatte daher bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufhebung der Wohnsitzauflage, der er als Asylsuchender unterlag, beantragt.

Seinem Antrag musste der Bürger den Mietvertrag über die neue Wohnung beilegen und er hatte daher auch schon seine alte Wohnung gekündigt. Da sich die Bearbeitung des Antrages aber mehrere Wochen hinzog, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde, die alte Wohnung aber zwischenzeitlich übergeben werden musste, fand der Umzug ohne die erforderliche Zustimmung durch die Ausländerbehörde statt. Der Bürger, der auf keinen Fall gegen geltende Gesetze verstoßen wollte, sich aber aus diesem Dilemma nicht selbst befreien konnte, wandte sich daher gleich nach dem Umzug hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Die Wohnsitzauflage stellt eine räumliche Beschränkung für Flüchtlinge und Asylbewerber dar. Deren gesetzliche Regelung findet sich u.a. in § 61 Abs. 1 d Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Darin heißt es:

„Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).“

Sofern Ausländer ihren Lebensunterhalt aber ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können (§ 60 Abs. 1 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d AufenthG), z.B. durch eigene Erwerbsarbeit, und hierdurch ihr Lebensunterhalt gesichert ist, besteht keine solche Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen.

Der Bürgerbeauftragte wandte sich, nachdem er von dem Bürger und seiner Ehefrau bestätigt bekommen hatte, dass der Lebensunterhalt durch die in Vollzeit beschäftigte Ehefrau gesichert war und der Bürger keinerlei Sozialleistungen bezog, an die zuständige Ausländerbehörde und wies auf die geltende Rechtslage hin.

Nachdem der Bürger gegenüber der Ausländerbehörde auch die hierauf geforderten Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes erbracht hatte, wurde die Wohnsitzauflage alsbald aufgehoben.

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