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  • Schrift Bürgergeld durchgestrichen, Grundsicherungsgeld hervorgehoben

    Der Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im (Sozial-)Recht 2026

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Wäsche auf Wäscheständer

    Übergangsregelung zur Nachbarschaftshilfe gilt unbefristet fort!

    Foto: w.r.Wagner/pixelio.de
  • Spielzeugbus

    Fall des Monats: Warten auf den Schulbus – kostenpflichtige Betreuungszeit?

    Foto: Sommaruga Fabio/pixelio.de
  • Windkraftanlagen in der Ferne auf einem Hügel

    Windparks – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

    Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de
  • Nudeln mit Tomatensoße auf einem Teller

    Mittagessen in der Schule ohne Aufsichtspflicht und Versicherung?

    Foto: Klaus Steves/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Der Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im (Sozial-)Recht 2026

Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitssuchende

Nach einem Anstieg in den Jahren 2023 und 2024 bleiben die Regelsätze im Bereich Sozialhilfe und Bürgergeld 2026 unverändert. Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 daher weiterhin 563 € pro Monat. 

Auch bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf gibt es keine Änderungen: Sie beträgt im ersten Schulhalbjahr 2026 weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.

Das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) mittels Barschecks (Zahlungsanweisung zur Verrechnung) wird zum 1. Januar 2026 eingestellt. Personen ohne eigenes Bankkonto müssen daher zwingend ein Konto eröffnen oder benennen, um weiterhin SGB II-Leistungen empfangen zu können.

Die Bundesregierung will das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Am 15.01.2026 ist diese Bürgergeldreform im Bundestag in erster Lesung beraten worden und soll voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten. 

Folgende Änderungen sind u.a. geplant:

  • Die Leistung heißt dann nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld.
  • Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit soll Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben.
  • Die Vermögensfreibeträge sollen verringert werden und die bisherige Karenzzeit von 12 Monaten wird gestrichen. Eigenes Vermögen müsste dann eher zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
  • Wer Termine beim Jobcenter unentschuldigt verpasst, muss zeitnaher mit dem Entzug der Leistungen rechnen.
  • Die Sanktionsregelungen sollen insgesamt verschärft werden. Die Leistungen sollen bei Pflichtverletzungen stärker als bisher gekürzt werden. 

Kindergeld 

Das monatliche Kindergeld ist seit dem 1. Januar 2026 um 4 EURO erhöht (255 € auf 259 €). Beim Kinderzuschlag sind für 2026 keine Änderungen geplant.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Damit verbunden ist auch die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen (603 €).  

Aktivrente

Das sog. „Aktivrentengesetz“ ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es ermöglicht Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 € monatlich aus nichtselbstständiger Arbeit. 

Bei der Aktivrente geht es um einen Steuerbonus. Es handelt sich also um keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr verbirgt sich dahinter ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro für Arbeitnehmer, die das reguläre Rentenalter überschritten haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Rentenerhöhung

Die Renten werden voraussichtlich zum 1. Juli 2026 angepasst. Aktuell wird mit einer Rentenerhöhung von rund 3,73 % gerechnet.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde schrittweise angehoben, von 63 auf 65 Jahre; ab 2026 ist diese schrittweise Anhebung abgeschlossen. Wer früher in Rente gehen möchte, kann dies mit Abschlägen tun (frühestens jedoch mit 62 Jahren).

Wohngeldgesetz

2026 gibt es keine Erhöhung des Wohngeldes: Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte 2025. 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Elterngeld: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine feste Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Wer gemeinsam als Paar oder als Alleinerziehende über dieser Grenze liegt, hat keinen Anspruch mehr auf Elterngeld, ganz unabhängig von der Kinderzahl oder Familiensituation. Daneben ist der gleichzeitige Bezug des Basiselterngeldes durch beide Elternteile nur noch für maximal einen Monat und ausschließlich innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Ausnahmen gelten bei Mehrlingsgeburten, Frühchen oder Kinder mit Behinderung.

Bei Fragen zu diesen Themen können Sie sich gern auch an den Bürgerbeauftragten wenden.

Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter

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