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  • Democh mit Blumenstrauß neben Landrätin

    Claudia Democh im Gespräch mit der Landrätin des Ilm-Kreises

    Foto: LRA Ilm-Kreis
  • Türschloss mit Schlüssel und Anhänger

    Türöffnung durch Feuerwehr – wer haftet für die Folgen?

    Foto: Margot Kessler/pixelio.de
  • Teilstück einer metallenen Wasserleitung mit Abfluss und Hahn

    Trinkwasserleitungen aus Blei - gefährlich und inzwischen auch verboten!

    Foto: Günter Havlena/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

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Türöffnung durch Feuerwehr – wer haftet für die Folgen?

Ein Bürger wandte sich an den Bürgerbeauftragten, weil sein Nachbar in der Annahme, er befinde sich in seinem Haus in einer hilflosen Lage, die Polizei gerufen hatte. Als er tatsächlich nicht anzutreffen gewesen sei bzw. nicht reagiert habe, sei auch noch die Feuerwehr angerückt und habe Zugang zum Hausinneren geschaffen, wobei die Haustür kaputt gegangen sei. „Ich war aber lediglich zur Arbeit und deshalb nicht da. Trotzdem so ein Aufwand!“, meinte der Bürger und wollte daher wissen, wer für den Schaden aufkomme. Polizei und Feuerwehr hätten „Gefahr im Verzug“ gesehen. 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Ausgangspunkt der Beurteilung ist das Tätigwerden des Nachbarn. Hier greift § 46 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG -). Danach hat eine Person, die ein Ereignis bemerkt, durch das Menschen gefährdet sind, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Welche konkreten Wahrnehmungen und Erwägungen den Nachbarn zu seinem Tun veranlasst haben, kann ohne genaue Kenntnis zwar schwerlich bewertet werden, sofern er aber nicht wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der tatsächlichen Umstände gehandelt hat, kommt eine Haftung seinerseits nicht in Betracht. Sonst würde bei dem Verdacht auf Vorliegen eines Notfalls niemand mehr die Einsatzkräfte verständigen.

Findet die Polizei dann vor Ort eine Situation vor, in der (noch) nicht definitiv klar ist, ob sich eine Person tatsächlich konkret in Gefahr befindet oder nicht, besteht gleichsam erst einmal nur ein „Gefahrenverdacht“. Dann findet ein sog. Gefahrerforschungseingriff statt. Das sind Maßnahmen, die dazu dienen, einen Gefahrenverdacht – in die ein- oder andere Richtung - aufzuklären. Da eine Polizeistreife nicht über die technische Ausstattung für die Öffnung einer Haustür verfügt, ist es in Fällen wie dem beschriebenen die Regel, dass die Polizei zwecks Ermöglichung des Zugangs zum Haus oder einer Wohnung die Feuerwehr anfordert, die dann tätig wird, um die weitere Aufklärung der Sachlage zu ermöglichen und – sofern nötig – dem Rettungsdienst den Zugang zur Person zu verschaffen.

Die maßgeblichen Vorschriften für das Vorgehen der Feuerwehr finden sich abermals im Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG). § 49 regelt die Duldungspflichten von Eigentümern. Aus dem Recht, ein Gebäude zu betreten, ergibt sich im Zusammenhang mit dem Recht, die dazu erforderlichen Arbeiten durchzuführen, auch die Befugnis, eine Wohnungstür gewaltsam zu öffnen.

§ 50 ThürBKG enthält dann Bestimmungen zur Entschädigung, wobei gem. § 50 Abs. 2 ein Ersatzanspruch nicht besteht, soweit die Maßnahmen der Feuerwehr zum Schutz der Gesundheit des Geschädigten getroffen worden sind.

§ 50 ThürBKG: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Brand_KatSchGTH2025pP50

Stand: 2026

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