Information: Die Wohngeldstelle darf Nachweise über Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fordern
Das Wohngeld dient nach § 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird, wie andere Sozialleistungen auch, aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Daher soll es nur demjenigen zugutekommen, der seine Ausgaben nicht aus eigener Kraft oder mit Hilfe von Menschen, mit denen er in einer Einstehens- oder Verantwortungsgemeinschaft lebt, bestreiten kann. Die Wohngeldbehörde ist deshalb verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die Einfluss auf die Höhe oder den Anspruch auf Wohngeld haben können.
Gemäß § 27 Abs. 1 WoGG sind Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichtet, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anzugeben und nachzuweisen. Dazu zählt auch die Prüfung, ob erwerbsfähige Personen zumutbare Möglichkeiten nutzen, um ihr Einkommen zu verbessern.
Die Verwaltungsvorschriften zum WoGG (VV-WoGG) präzisieren diese gesetzlichen Vorgaben. Besonders relevant ist hier Punkt 21.34 VV-WoGG. Darin heißt es:
„(…) Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit
Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein. (…)“
Das bedeutet, dass die Wohngeldstelle bei erwerbsfähigen Personen prüfen soll:
- ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt,
- ob es realistische Möglichkeiten gibt, eigenes Einkommen zu erzielen,
- und ob die betroffene Person zumutbare Schritte unternimmt, um diese Möglichkeiten zu nutzen.
Um diese Prüfung durchführen zu können, darf die Wohngeldstelle daher Nachweise über Bewerbungsbemühungen oder andere Aktivitäten zur Arbeitsaufnahme anfordern. Das ist ausdrücklich so vorgesehen und dient dazu, die aktuelle Einkommenssituation angemessen beurteilen zu können. Hintergrund ist, dass das Wohngeld eine ergänzende Leistung ist. Es soll nicht dauerhaft fehlendes Erwerbseinkommen ersetzen, wenn eine Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar wäre.
Die Wohngeldstelle stützt ihre Anforderung somit auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Sie muss sicherstellen, dass alle relevanten Informationen vorliegen, um den Anspruch korrekt zu berechnen. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob sich Einkommen in absehbarer Zeit verändern könnte – etwa durch eine Arbeitsaufnahme. Die Anforderung von Nachweisen über Bewerbungsbemühungen ist daher kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, um die Anspruchsvoraussetzungen vollständig zu prüfen.




