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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

    Hier finden Sie alle Informationen zu Ort und Zeit der Sprechtage des Bürgerbeauftragten.
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser neues Onlineformular.

Oft Missverständnisse bezüglich der Beitragshöhe des Zuschusses zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Rentner

Die gesetzliche Rentenversicherung informiert immer wieder öffentlich darüber, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner derzeit (2021) einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent beträgt und dass die Rentenversicherung den Kassenbeitrag zur Hälfte trägt.

Ausgehend von dieser Information kommt es bei betroffenen Bürgerinnen und Bürgern immer wieder zu der Annahme, dass die Rentenversicherung ihren tatsächlich zu zahlenden Kassenbeitrag zur Hälfte bezuschusst.

Die Höhe des Zuschusses ist zwar vom Gesetzgeber nach § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorgegeben, und zwar als die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) zuzüglich des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes (ca. 1,2 %), also die Hälfte von 15,8 % (=7,9%) des Zahlbetrages der Rente. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Krankenkassenbeitrag, sondern nach der Rentenhöhe!

Bei geringem Einkommen müssen freiwillig versicherte Rentner ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dieser wird aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2021 monatlich 1096,67 €) berechnet und betrug zuletzt monatlich 171,08 €. Von diesem Beitrag bezuschusst der Rentenversicherungsträger aber nicht die Hälfte, sondern 7,9% des Zahlbetrages der Rente. Bei 700,00 € Rente wären dies 55,30 €. Die Differenz zur Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags (hier also 115,78 €) muss der Bürger selbst tragen.

Schlussendlich zahlt die Rentenversicherung für freiwillig krankenversicherte Rentner also nicht die Hälfte des Beitrages, den die Krankenversicherung verlangt, sondern sie zahlt die Hälfte des Beitragssatzes, der sich aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet.

Ein Fallbeispiel dazu finden Sie hier Link.

Schließlich: Der Anspruch der freiwillig Versicherten auf den Zuschuss zur Krankenversicherung muss beantragt werden und besteht frühestens ab Rentenbeginn.

Geldscheine und Stethoskop
Foto: Thorben Wengert/pixelio.de

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