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    Windparks – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

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Windkraftanlagen – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

Immer wieder wenden sich Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten, weil sie durch öffentlich gewordene Planungen umweltrelevanter Großprojekte (z.B. Batterierecyclingfabrik, Windparks etc.) „aufgeschreckt“ werden. 

Aktuell ist insbesondere die Ausweisung von Gebieten für den Bau von Windenergieanlagen relevant. Thüringen ist nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) verpflichtet, bis spätestens Ende 2027 1,8% und bis Ende 2032 2,2% der Landesfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Die umfangreichen gesetzlichen Anforderungen und das Handeln unterschiedlicher Akteure erschweren es den Bürgerinnen und Bürgern, einen Überblick über die Planungen zu erhalten. 

Medienberichte sind dann meist Anstoß für Diskussionen, die oft auch eine große Eigendynamik der Kommunikation vor-Ort bekommen. Damit verbunden sind vielfältige Unsicherheiten der Betroffenen. Den Bürgerbeauftragten erreichen dann inhaltlich ganz verschiedene Bekundungen. Meinungsäußerungen zur Sache selbst sind ebenso vertreten, wie Aufforderungen, eine lokal aktive Bürgerinitiative und deren Anliegen zu unterstützen. Auch die Bitte, der Bürgerbeauftragte möge sich „als Beauftragter der Bürger“ des Themas annehmen, dieses entsprechend platzieren und dafür sorgen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der größtmögliche Schutz vor solchen Planungen zukommt, wird vorgebracht. Vielfach wissen Bürgerinnen und Bürger aber auch gar nicht, dass formale Genehmigungsverfahren geführt werden (müssen), welchen Verlauf diese nehmen und welche Beteiligungs- und Mitsprachemöglichkeiten sie im Rahmen dieser Prozesse haben. 

Lösungsansatz und Ergebnis

Bei derlei Anliegen sieht der Bürgerbeauftragte seine Aufgabe darin, ausführlich aufzuklären, um zu versachlichen, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu informieren sowie Transparenz zu schaffen hinsichtlich der Verfahrensabläufe und der Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, sich einzubringen. 

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bürgerbeauftragten sind im Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz (ThürBüBG) geregelt. Danach hat der Bürgerbeauftragte die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen. Der Bürgerbeauftragte ist verpflichtet, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Damit ist klar: Der Bürgerbeauftragte ist insofern gerade kein „Beauftragter einzelner Bürger“ oder „Initiativen“. Vielmehr muss er in der Sache inhaltlich neutral bleiben. Damit darf er sich in einer – ggf. umstrittenen - Angelegenheit inhaltlich nicht „auf eine Seite“ schlagen oder Partei ergreifen. Die inhaltliche Unterstützung einer Bürgerinitiative ist ihm daher verwehrt. 

In Wahrnehmung seiner Aufgabe weist der Bürgerbeauftragte bei an ihn herangetragenen Anliegen vielmehr darauf hin, dass die Errichtung eines umweltrelevanten Großprojektes wie eines Windparks ein komplexes Vorhaben ist, das ein Investor nicht „einfach so“ in die Tat umsetzen kann. Vielmehr ist nach geltendem Recht eine Genehmigung erforderlich, die ihrerseits von der Erfüllung verschiedener rechtlicher Voraussetzungen abhängt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung; sind sie nicht gegeben, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt. 

Die besondere Herausforderung für Windenergieprojekte besteht darin, dass die bloße Genehmigung in der Regel der letzte rechtlich relevante Schritt eines hochkomplexen Verfahrens ist. Wegen der prägenden Wirkung von Windrädern für ihre Umgebung ist zunächst ein langwieriges Planungsverfahren vorgesehen, um überhaupt eine geeignete Fläche für das Projekt ausfindig zu machen. Dies ist gerade deshalb zeitaufwändig, da es das Ziel der Planungen ist, dass Gebiete in möglichst großer Entfernung zu Siedlungen und unter Berücksichtigung von Natur und Landschaft ausgewiesen werden.

Der Bürgerbeauftragte informiert hier insbesondere über die gesetzlich verbürgten Beteiligungsmöglichkeiten für die Betroffenen. Die Plangeber sind verpflichtet, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung von Einwänden zu geben. Diese sind dann im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 

Informationen zum Verfahren und Sachstand erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger i.d.R. vor Ort in ihren Kommunen. 

Eine weitere Möglichkeit von Einzelpersonen und Gruppen, Einfluss zu nehmen, ist die Einreichung einer Petition. Gemäß Artikel 14 Satz 1 der Thüringer Landesverfassung (LV) hat jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Nähere Einzelheiten sind im Thüringer Gesetz über das Petitionswesen (ThürPetG) geregelt.

Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Wichtig ist darauf zu achten, dass eine Petition in diesem verfassungsrechtlichen Sinne „an die zuständigen Stellen“ oder „die Volksvertretung (= Landtag)“ zu richten ist, um wirksam sein zu können. Denn ein Votum bei sog. Petitionsplattformen im Internet, auf die viele Menschen bei ihrem Protest gegen die Realisierung umstrittener Vorhaben setzen, ist rechtlich (zunächst) nicht mehr als eine Meinungskundgabe.

In diesem Sinne macht der Bürgerbeauftragte auf die Möglichkeit aufmerksam, sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags zu wenden. Der Landtag bestellt gemäß Artikel 65 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landesverfassung (LV) einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über diese an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Petitionsausschuss ist ein Gremium des Parlaments und seine Arbeit somit Teil der parlamentarischen Kontrolle der Regierung und der ihr nachgeordneten Behörden. Eine solche Petition können Einzelpersonen einreichen, aber auch mehrere gemeinsam. In Betracht kommt auch, eine öffentliche Petition zur Mitzeichnung im Internet auf die Petitionsplattform des Landtags (https://petitionen.thueringer-landtag.de/) zu stellen.

Stand: 2025

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