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Wird die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe (131 €) als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt?

Ein Bürger hat sich mit der Frage, ob die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe (131 €) als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt wird, an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Der Bürger berichtete, den Pflegegrad 2 zu haben. In diesem Zusammenhang wollte er die Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Leistungen der Nachbarschaftshilfe sind niedrigschwellige Entlastungsangebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag. Sie werden in Form von ehrenamtlicher Nachbarschaftshilfe von Einzelpersonen erbracht. Der gefundene Nachbarschaftshelfer bekomme allerdings Wohngeld und hatte nun die Sorge, dass die Aufwandsentschädigung als Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird. Der Bürger bat hier um eine Information zur Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung beim Wohngeld.

Lösungsansatz und Ergebnis:

§ 14 Wohngeldgesetz (WoGG) enthält Regelungen dazu, wie das Jahreseinkommen, das bei der Berechnung von Wohngeld berücksichtigt wird, gebildet wird. Es ist die Summe der positiven Einkünfte eines Haushaltsmitglieds, die nach dem Einkommensteuergesetz relevant sind, zuzüglich bestimmter anderer Einnahmen und abzüglich bestimmter Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 36 EStG) sind Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI (131 Euro/Monat) steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird. 

In § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG wird allerdings hierzu geregelt, dass die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe zwar einkommensteuerlich begünstigt ist, im Rahmen der Wohngeldberechnung jedoch nicht vollständig außer Betracht bleibt, sondern nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG zur Hälfte als Einkommen angerechnet wird. 

Der Bürger bedankte sich für die Information. 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2026

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