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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Alter oder neuer Bußgeldkatalog – was gilt wann? Der Thüringer Bürgerbeauftragte erklärt, wann sich Einspruch noch lohnt.

Während Brandenburg die auf Grundlage des nichtigen Bußgeldkatalogs verhängten Bußgelder neu berechnet und die zu viel bezahlte Differenz zurückerstattet, können Thüringer bislang nicht damit rechnen, Geld von den Behörden zurückzuerhalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es dazu noch eine Chance. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat dazu einen Erlass herausgegeben, der die verschiedenen Fälle regelt. Was in Thüringen genau gilt, erklärt der Bürgerbeauftragte im Folgenden. Zum leichteren Verständnis dient auch die Graphik (zum Vergrößern anklicken).

Grundsätzlich gilt in Thüringen, dass es für rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die in Vollziehung oder schon vollzogen sind, keine Rückerstattung gibt. Rechtskräftig wird ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeldbescheid dann, wenn der geforderte Betrag bezahlt ist oder die Frist zum Einspruch abgelaufen ist.

Für laufende, noch nicht abgeschlossene Verfahren gibt es drei Fälle, die zu unterscheiden sind:

Erstens: Wenn die behördliche oder gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt, wird der alte Bußgeldkatalog zugrunde gelegt und damit die Entscheidung zugunsten der Bürger getroffen.

Zweitens: Wenn die behördliche oder gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt, aber der Betroffene noch fristgemäß einen Einspruch einlegen kann, dann kann die Behörde ihre Entscheidung zurücknehmen oder berichtigen.

Drittens: Wenn die behördliche oder gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt, aber wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs noch nicht bestandskräftig ist, dann wird die Behörde einem Einspruch stattgeben und auf Grundlage des alten Bußgeldkatalogs neu entscheiden.

„Es lohnt sich also zumindest, bei Bußgeldbescheiden, die wegen Verstößen zwischen dem 28. April und dem 2. Juli 2020 ergangen und noch nicht rechtskräftig sind, Einspruch einzulegen“ so der Thüringer Bürgerbeauftragte, Dr. Kurt Herzberg.

Wie mit verhängten Fahrverboten umgegangen wird, die auf Grundlage des neuen, unwirksamen Bußgeldkatalogs erlassen wurden, ist hingegen noch offen. „Hier muss schnell Rechtssicherheit geschaffen werden“ so Herzberg, „und zwar im Sinne der Bürger, die sich auf den Rechtsstaat verlassen.“ Er fordere vom Innenminister einen Gnadenerlass, vergleichbar mit Brandenburg, um das Vertrauen der Menschen in die Verwaltung nicht noch weiter ins Wanken zu bringen.

Bußgeld Grafik
Graphik: Bürgerbeauftragter

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