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  • die Beteiligten im Plenarsaal nach Übergabe der Urkunden mit Blumen

    Thüringer Landtag wählt neue Bürgerbeauftragte.

    Foto: Thüringer Landtag
  • Ansicht des Berichts

    Übergabe des Tätigkeitsberichts des Thüringer Bürgerbeauftragten an den Präsidenten des Thüringer Landtags

  • Teilstück einer metallenen Wasserleitung mit Abfluss und Hahn

    Trinkwasserleitungen aus Blei - gefährlich und inzwischen auch verboten!

    Foto: Günter Havlena/pixelio.de
  • Wird die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe (131 €) als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt?

    Foto: erysipel/pixelio.de
  • Windkraftanlagen in der Ferne auf einem Hügel

    Windparks – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

    Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

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Die Bürgerbeauftragte informiert zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Bürgerbeauftragte informiert zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende

Am 5. März 2026 hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Damit wird aus dem Bürgergeld die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das Gesetz tritt ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und beinhaltet u. a. folgende Änderungen:

Vorrang der Vermittlung:

Der Vorrang der Vermittlung wird verankert. Integration in Erwerbsarbeit ist damit der vorrangige Auftrag der Grundsicherung, vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Schonvermögen:

Die Karenzzeit von einem Jahr für die Berücksichtigung von Vermögen wird abgeschafft. Auch die Freibeträge für das Vermögen werden neu geregelt. Die Höhe des Schonvermögens wird an das Lebensalter, gestaffelt nach Altersstufen, angeknüpft:

bis 30 Jahre: 5.000 Euro,

bis 40 Jahre: 10.000 Euro,

bis 50 Jahre: 12.500 Euro und

über 50 Jahre: 20.000 Euro.

Kosten der Unterkunft:

Ab dem 01.07.2026 wird die Angemessenheit der Wohnkosten ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten; die Wohnkosten werden aber in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der "Deckel" beträgt das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. In begründeten Einzelfällen können während der Karenzzeit unabweisbare höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden (z.B. bei Bedarfsgemeinschaften in Kindern).

Sanktionen:

Bei Pflichtverletzungen, wenn jemand z. B. keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, werden die Leistungen direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Höhe und Dauer der Minderungen werden dadurch vereinheitlicht, die bisherige Staffelung entfällt.

Bei Meldeversäumnissen (verpasster Termin) wird ab dem zweiten Meldeversäumnis eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat greifen, wenn es für den verpassten Termin keinen wichtigen Grund gab.

Lehnt eine leistungsberechtigte Person die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ab, entfällt bis zu 3 Monate der gesamte Regelbedarf. Mietzahlungen gehen dann direkt an den Vermieter. 

Weitere Informationen zu den Änderungen können Sie hier nachlesen:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html 

Bei Fragen oder Problemen mit Behörden können Sie sich gern an die Bürgerbeauftragte wenden! 

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