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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.

Information: Rundfunkbeitrag für Wohngemeinschaften

Immer wieder wenden sich Bürgerinnen und Bürger auch mit Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag an den Thüringer Bürgerbeauftragten. Dabei gibt es viele unterschiedliche Konstellationen, Sachverhalte und Fragen.

Zur Situation in Wohngemeinschaften (WG) gilt Folgendes: 

Pro Wohnung muss immer nur eine volljährige beitragspflichtige Person beim Rundfunk-/Beitragsservice angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Es ist also unerheblich, wie viele Personen in einer Wohnung leben. 

Soweit einzelne Mieter von der Beitragspflicht befreit wären oder einen Anspruch auf Ermäßigung hätten, kann dies auf Antrag vom Beitragsservice festgestellt und damit bestätigt werden. Wer z.B. BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich befreien lassen. 

Welche konkrete beitragspflichtige Person sich anmeldet und den Beitrag bezahlt, können die Bewohner der WG grundsätzlich selbst entscheiden. Zwischen den (beitragspflichtigen) Mietern besteht dann ein Anspruch auf Ausgleich. 

Ziehen mehrere Mieter neu in einer Wohnung zusammen und hat jeder Beitragspflichtige bereits ein eigenes Beitragskonto, kann eigenständig entschieden werden, unter welchem Beitragskonto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitragskonten können dann mit Verweis auf die Nummer dieses Beitragskontos beim Beitragsservice abgemeldet werden. Wenn der Beitragskontoinhaber aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitragskonto mit. Für die ehemals gemeinsam genutzte Wohnung muss auf eine darin verbleibende Person ein neues Beitragskonto angemeldet werden.

Weitergehende Informationen zum Rundfunkbeitrag erhalten Sie unter folgender Adresse:

https://www.rundfunkbeitrag.de/index_ger.html 

Bei konkreten Fragen zum Rundfunkbeitrag können Sie sich direkt an den Beitragsservice wenden: 01806999 55510 und sich mit eventuellen Fragen oder Problemen in Verbindung mit der Arbeit Thüringer Behörden auch jederzeit gern an den Thüringer Bürgerbeauftragten wenden. 

Ausschnitt aus einem Kontoauszug mit dem Wort Rundfunkbeitrag farblich hervorgerufen
Foto: Tim Reckmann/pixelio.de

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