Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an
„Das sind völlig lebensfremde Regelungen!“ Mit diesem Zitat des Thüringer Bürgerbeauftragten Dr. Kurt Herzberg überschrieben ist aktuell ein Beitrag in der Thüringer Allgemeinen (für Abonnenten zugangsfrei), der sich mit dem Auslaufen der Übergangsregelung für die Anerkennung von sogenannten Nachbarschaftshelfern zum 31.12.2025 befasst.
Der Beitrag fußt auf einem Gespräch des Bürgerbeauftragten mit der Journalistin. Hier plädierte Herzberg für eine Verlängerung der Übergangsfrist. Herzberg: „Viele bei den Kassen registrierten Helfer werden die Kurse nicht bis zum Jahresende absolvieren. Dann fallen sie aber im Januar aus der Registrierung heraus – und Leidtragende sind diejenigen, die diese Alltagsunterstützung brauchen.“ Folge wäre, dass die Pflegebedürftigen auf die Hilfe verzichten oder diese aus eigener Tasche bezahlen müssten.
Gleichzeitig mahnt er an, die zu komplizierten und lebensfremden Regelungen zu vereinfachen. Statt mehrstündige Kurse zu verlangen, was die Helfer eher abschreckt, schlägt er vor, angelehnt an das Nachbarland Hessen, von den Helfern lediglich den Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses zu fordern. Ein solcher nütze dann beiden: der ehrenamtlich Unterstützende wäre ausgebildeter Notfallhelfer und im Fall eines tatsächlichen Notfalls hätte der Pflegebedürftige auch die qualifizierte Ersthilfe.
Herzberg: „Pflegebedürftigen soll es ermöglicht werden, so lange wie möglich im eigenen Haushalt leben zu können. Die Nachbarschaftshilfe, die mittels des Entlastungsbetrags etwas honoriert werden kann, ist dabei eine wichtige Unterstützung.“ Auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse sollte diese Perspektive erhalten und gefördert werden.
Zum Hintergrund:
Zu Hause lebende Pflegebedürftige haben gegenüber der Pflegekasse einen Anspruch auf den sog. Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 €. Dieser kann in Thüringen seit 2023 auch für Angebote der Unterstützung im Alltag, die durch Nachbarn oder ehrenamtliche Helferinnen und Helfer geleistet wird, eingesetzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist allerdings, dass die ehrenamtlichen Unterstützer sich zuvor bei den Pflegekassen registrieren und über diese einen entsprechenden Kurs absolvieren. Da die Pflegekassen zunächst solche Kurse gar nicht im Angebot hatten, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, nach der die Helfer bis Ende 2025 auch ohne Kurs tätig werden können.
