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    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
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    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

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Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

Ein Bürger hatte seit dem 01.01.2025 Anspruch auf eine Altersrente. Diese wurde vom Rentenversicherungsträger allerdings nicht ausgezahlt, da zunächst noch mögliche Erstattungsansprüche anderer Träger geklärt werden sollten. Der Bürger war nämlich bis einschließlich Januar 2025 im Bürgergeldbezug und hatte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen.

Die Vorgehensweise des Rentenversicherungsträgers war für den Bürger aber nicht nachvollziehbar. Hinzu kam, dass ohne die Rentenzahlung die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht bedient werden konnten. Der Bürger wandte sich daraufhin mit der dringenden Bitte um Unterstützung an den Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Entfällt wegen einer – auch nachträglichen - Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Renten(‑nach)zahlung ergeben (vgl. § 103 SGB X). 

Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein und der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Bürger als Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen. Die Angelegenheit wird sozusagen unter den Sozialleistungsträgern „intern verrechnet“. 

So war es auch im gegebenen Fall. Das Jobcenter hatte beim Rentenversicherungsträger für den Monat Januar einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Solange dieser Erstattungsanspruch bearbeitet wurde, erfolgte auch keine Auszahlung der Rente. Auf Nachfrage teilte der Rentenversicherungsträger mit, dass die Auszahlung der Rente im Fall eines Erstattungsanspruchs umgehend nach erfolgter Abrechnung – unabhängig vom regulären Zahllauf – erfolgt. 

Im konkreten Fall war seitens des Rentenversicherungsträgers die Abrechnung des Erstattungsanspruchs zwischenzeitlich vorgenommen und die Zahlung der Rente noch im Januar angewiesen worden. Darüber freute sich der Bürger sehr. 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 18.9.2025

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