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    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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Bürgerin bemängelt die in Thüringen geltenden gesetzlichen Regelungen für die dauerhafte Anerkennung von Motopäden als pädagogische Fachkräfte

Im Rahmen einer auswärtigen Bürgersprechstunde wandte sich eine Bürgerin, die über einen Abschluss als Staatlich geprüfte Motopädin/Mototherapeutin (Motopädie) verfügt, an den Bürgerbeauftragten und schilderte ihre Problemlage: Mit ihrer Ausbildung unterstütze sie Kinder mit Bewegungs- und Wahrnehmungseinschränkungen in integrativen Kindertagesstätten. Allerdings verfüge sie laut zuständigem Ministerium mit ihrem Abschluss nicht über einen der in § 14 Absatz 1 Satz 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) genannten Ausbildungs- und Prüfungsnachweise. 

Sie habe bereits als Motopädin in einer integrativen Kindertagesstätte gearbeitet. Für diese Beschäftigung lag ihr auch eine zeitlich unbefristete Anerkennung als geeignete pädagogische Fachkraft nach § 14 Absatz 3 ThürKitaG vor. Diese erteilte Genehmigung war allerdings träger- und einrichtungsbezogen. Folglich verlor diese Anerkennung mit dem Wechsel des Arbeitgebers ihre Wirksamkeit. Der Bürgerin wurde seitens des zuständigen Ministeriums nunmehr lediglich eine befristete und auf die Betreuung von bestimmten Kindern mit besonderem Förderbedarf bezogene Anerkennung bewilligt. Diese Befristung führe jedoch, so argumentierte die Bürgerin, zu einer ständigen Unsicherheit hinsichtlich ihrer Weiterbeschäftigung in der Kindertagesstätte. Sie könne nicht verstehen, warum in Thüringen Motopäden ausgebildet worden sind, aber nun keine Anerkennung im Rahmen ihrer Einsatzmöglichkeiten stattfinde.

Sie bat den Bürgerbeauftragten deshalb um Unterstützung dahingehend, dass dieser Beruf im Rahmen des § 14 ThürKitaG eine dauerhafte Anerkennung als pädagogische Fachkraft erhält.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte bat die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, den Sachverhalt zu prüfen und mitzuteilen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellt und wie im Sinne der Bürgerin gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden könnte.

Sie teilte daraufhin mit, dass gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 ThürKitaG Kindertageseinrichtungen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen müssen, die sich, in Abhängigkeit der Belegungsdaten der Einrichtung, aus dem Mindestpersonalschlüssel nach § 14 Absatz 2 ThürKitaG ableite. Diese Personalausstattung sei ständig vorzuhalten. Die Qualifikation geeigneter Fachkräfte im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 ThürKitaG sei in Satz 2 katalogartig aufgeführt.

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport könne generell oder im Einzelfall Personen mit weiteren staatlichen oder nichtstaatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen.

Im Falle der Bürgerin wurde gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte eine Einzelfallanerkennung ausgesprochen. In dieser sei ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, warum der Einsatz der Bürgerin auf die Betreuung einer bestimmten Gruppe von Kinder beschränkt ist.

Die Ministerin betonte in ihren Ausführungen insbesondere, dass die in Thüringen geltenden gesetzlichen Regelungen eine dauerhafte Anerkennung von Motopäden als pädagogische Fachkräfte nicht zulassen. Es sei schließlich der politischen Diskussion und anschließend dem Gesetzgeber überlassen, die Fachkräftedefinition nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ThürKitaG anzupassen bzw. zu erweitern.

In diesem Zusammenhang verwies der Bürgerbeauftragte die Bürgerin auf die Möglichkeit, mittels einer Petition diese Gesetzesänderung anregen zu können. 

(Stand: November 2015)

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