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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Darf ein Jobcenter die Vorlage einer Schufa-Auskunft verlangen?

Beunruhigt und zugleich verunsichert hatte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten gewandt. Sie schilderte, dass Sie eine Weiterbildung in der Wach- und Sicherheitsdienstbranche absolvieren möchte. Für diese Weiterbildung beantragte sie einen Bildungsgutschein vom ➤ Jobcenter. Allerdings forderte das Jobcenter die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses sowie einer Schufa-Auskunft. Der Bürgerin stellte sich die Frage, ob das Jobcenter diese als Voraussetzung für die Erteilung des Bildungsgutscheins verlangen durfte.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte klärte die Sach- und Rechtslage und konnte der Bürgerin folgende Information geben:

Die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch ➤ Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Beschäftigungschancen durch eine berufliche Qualifizierung zu verbessern. Die Regelungen zur Weiterbildungsförderung gelten auch bei der ➤ Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rechtsgrundlage ist der Verweis in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 

Ob eine Weiterbildungsförderung möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter des Wohnortes. Dabei werden die individuellen und arbeitsmarktbezogenen Fördervoraussetzungen berücksichtigt. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beraten werden. Ziel des Beratungsgespräches ist, gemeinsam mit den betroffenen Personen das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer der Weiterbildungsförderung zu erarbeiten. 

Weiter müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein: 

Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Ob eine Weiterbildung tatsächlich notwendig ist, ist immer auch abhängig von den Bedingungen des Arbeitsmarktes. 

Das heißt, ➤ die Agentur für Arbeit oder das ➤ Jobcenter muss abwägen, ob z.B. die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann. Zu prüfen wäre auch, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind oder mit dem angestrebten Bildungsziel eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann. 

Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, händigt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Bildungsgutschein aus. Der Bildungsgutschein weist u. a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer und den regionalen Geltungsbereich aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Gutscheininhaber den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen (zertifizierten) Träger seiner Wahl einlösen. 

Im Rahmen der sogenannten ➤ Bildungszielplanung können auch die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Weiterbildungsmaßnahmen der Arbeitsagenturen und Jobcenter mittels Weisung bestimmt werden. Diese Weisungen sehen für eine Qualifizierung in der Wach- und Sicherheitsdienstbranche ein Führungszeugnis ohne Einträge sowie eine tragbare Schufa-Auskunft vor.

Das Sozialgericht Duisburg (SG Duisburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 – S 41 AS 407/13 ER) hat sich zu der Frage, ob eine Schufa-Auskunft vorgelegt werden muss, um einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung in der Wach- und Sicherheitsdienstbranche zu erhalten, bereits geäußert. In dem zur Verhandlung stehenden Fall hat das Sozialgericht entschieden, dass ein Jobcenter durchaus berechtigt sein kann, vor Ausstellung eines Bildungsgutscheins über eine Schufa-Auskunft zu prüfen, ob der jeweilige Leistungsbezieher die Voraussetzungen für den angestrebten Beruf erfüllt. 

Denn der Sinn und Zweck einer Schufa-Auskunft besteht darin zu überprüfen, ob sich der Antragsteller als Vertragspartner ordnungsgemäß verhält und somit zuverlässig ist. Die Schufa-Auskunft kann Rückschlüsse auf eine derartige Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit geben.  

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vom ➤ Jobcenter geforderte Vorlage einer Schufa-Auskunft nachvollziehbar ist, wenn es sich um die Ausstellung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildung in der Sicherheitsdienstbranche handelt. Denn gerade im Bewachungsgewerbe bedarf es einer hohen Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals (siehe § 34a Gewerbeordnung).

(Stand: Oktober 2016)

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