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Widerspruch gegen Abwassergebührenbescheid

Eine Bürgerin war verärgert über ihren Gebührenbescheid. Darin waren insbesondere Niederschlagswassergebühren für ihr unbebautes und nicht versiegeltes Gartengrundstück veranschlagt worden. Laut der Beitrags- und Gebührensatzung ihres Versorgers wird die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung nach der versiegelten Grundstücksfläche bemessen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Bürgerin mit ihrem Anliegen an den Bürgerbeauftragten. 

Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, zunächst fristwahrend gegen den Bescheid ➤ Widerspruch einzulegen. Nach Rücksprache des Bürgerbeauftragten mit dem örtlichen Versorger stellte sich heraus, dass vor der Bescheiderstellung Anhörungsbögen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr an die Bewohner des Ortes verteilt worden waren, seinerzeit die Bürgerin aber nicht reagiert habe. Unsicher, ob die Betroffene damals auch wirklich den Bogen erhalten hatte, lies der Versorger ihr den Bogen nochmals zukommen. Nach erneuter Prüfung der Sachlage unter Einbeziehung des nun vorliegenden Anhörungsbogens entschied der Versorger, den Bescheid aufzuheben, da die von ihm zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen fehlerhaft waren. 

Die Bürgerin freute sich über dieses Ergebnis. Doch der Fall zeigt auch, dass die Verwaltung, um ordentlich arbeiten zu können, auf die Zuarbeit und Mithilfe der Bürger angewiesen ist.

(Stand: März 2015)

 

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