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Eine Grundbuchangelegenheit dauert sehr lange und die Erteilung des Erbscheins lässt auf sich warten – kann der Bürgerbeauftragte da helfen?

Der Thüringer Bürgerbeauftragte wird mitunter auch deshalb um Unterstützung gebeten, weil die Bearbeitung einer Grundbuchangelegenheit oder eines Erbscheinverfahrens nach Meinung der Betroffenen viel zu lange dauert. Wer zum Beispiel den Eigentumswechsel bei einem Grundstück im Grundbuch eintragen lassen oder einen Erbschein erhalten möchte, hat nachvollziehbar ein Interesse daran, dass das zügig geschieht. Dauert es länger, suchen Betroffene dann Rat beim Bürgerbeauftragten. 

 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten). Es ist ein amtliches Verzeichnis, das bei den Grundbuchämtern geführt wird. Die Grundbuchämter sind bei den Amtsgerichten angesiedelt (§ 1 Abs. 1 Grundbuchordnung). 

Der Erbschein wiederum weist aus, wer Erbe eines Verstorbenen ist. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Das Nachlassgericht ist auch zuständig für die amtliche Verwahrung von Testamenten, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegenahme einer Erbausschlagung und die

Einleitung von Nachlasspflegschaften bei unbekannten Erben. Als Nachlassgerichte werden ebenfalls die Amtsgerichte tätig. 

Beides Mal ist also eine Arbeitseinheit des Amtsgerichtes zuständig. Die Gerichte zählen nun aber nicht zur öffentlichen Verwaltung, sondern sie üben die rechtsprechende Staatsgewalt aus. Daneben nehmen die Gerichte aber auch noch Aufgaben der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr. Das ist ein Verfahren für bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten wie z. B. Erteilung eines Erbscheins oder Eintragungen im Grundbuch. Vorgaben über das Verfahren in derlei Angelegenheiten der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit macht das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG). Die Tätigkeit der Gerichte in diesem Zusammenhang ist sog. vorsorgende Rechtspflege. Diese gehört nicht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Der Bürgerbeauftragte, der die Aufgabe hat, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen, darf in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit daher nicht weiterhelfen.

Stand: 2025

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