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  • Democh mit Blumenstrauß neben Landrätin

    Claudia Democh im Gespräch mit der Landrätin des Ilm-Kreises

    Foto: LRA Ilm-Kreis
  • Türschloss mit Schlüssel und Anhänger

    Türöffnung durch Feuerwehr – wer haftet für die Folgen?

    Foto: Margot Kessler/pixelio.de
  • Teilstück einer metallenen Wasserleitung mit Abfluss und Hahn

    Trinkwasserleitungen aus Blei - gefährlich und inzwischen auch verboten!

    Foto: Günter Havlena/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an die Bürgerbeauftragte wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.
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Rundfunkbeitrag doppelt gezahlt

Auch für Wohngemeinschaften mit mehreren Mitbewohnern gilt - laut der Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – dass der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen und nicht für die dort benutzten Rundfunkgeräte erhoben wird. Gut, wenn man sich in einer Wohngemeinschaft den Rundfunkbeitrag teilen kann. Schlecht, wenn der eine Bewohner vom anderen nicht weiß, dass er den Beitrag bereits für die Wohnung entrichtet. Genau das war bei drei Studenten der Fall. Einer von ihnen bat deshalb den Bürgerbeauftragten, hier vermittelnd zwischen ihm und dem ➤ Rundfunkbeitragsservice tätig zu werden mit dem Ziel, die offene Beitragsforderung abzuwenden und den doppelt gezahlten ➤ Rundfunkbeitrag zurück zu erhalten. Weiter bat er, das unter seinem Namen laufende Beitragskonto für die Wohnung abzumelden, da bereits eines für diese Wohnung existiere. Seine Versuche, die Sache zu klären, waren ergebnislos geblieben.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte konfrontierte den Beitragsservice mit dem Sachverhalt und bat um Lösungsmöglichkeiten in dem Fall. In einem Schreiben bestätigte der Beitragsservice die versehentlich doppelte Anmeldung der Wohnung. Da für diese Wohnung also bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt werde, sichere der Beitragsservice zu, die auf den Bürger laufende Anmeldung zu stornieren. Die übersandten Zahlungsaufforderungen wären damit ebenfalls gegenstandslos.

Was die bereits geleisteten Rundfunkbeiträge betraf, waren dem Beitragsservice jedoch „die Hände gebunden“. Denn § 14 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages regelt eine zweijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen. Da diese Frist hier überschritten sei, sei eine Erstattung in diesem Fall nicht möglich. 

Die Bemessung der Frist (nur zwei Jahre) dient dazu, dass die Rundfunkanstalten möglichst schnell Klarheit über den Umfang möglicher Erstattungsansprüche haben. 

(Stand: August 2015)

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