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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
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Arbeitslosengeld II und Erwerbsminderungsrente – wovon leben, wenn zwischen beiden Leistungen eine zeitliche Lücke klafft?

Mit dieser existentiellen Frage war ein Bürger konfrontiert, der vom ➤ Jobcenter➤ ALG II erhielt. Nun war ein von ihm gestellter Antrag zur Weiterbewilligung des ALG II zunächst schleppend bearbeitet und dann im Ergebnis abgelehnt worden. Das konnte der Bürger nicht nachvollziehen und wandte sich daher hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten. 

Dieser klärte zunächst mit Hilfe des Jobcenters den Sachverhalt auf und erläuterte dem Bürger die Zusammenhänge: Dem Bürger war zwischenzeitlich eine befristete ➤ Erwerbsminderungsrente zugesprochen worden. Eine solche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen am Tag nicht mehr als 6 Stunden arbeiten können. Zu unterscheiden ist die Rente wegen voller und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. 

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. 

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können. 

Nun kann es aber vorkommen, dass ALG II und ➤ EU-Rente nicht nahtlos ineinander übergehen. Betroffene stehen dann vor der Frage, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen bzw. ob sie ersatzweise andere Sozialleistungen beantragen können. Ob man zusätzlich zu einer Erwerbsminderungsrente noch weitere Leistungen erhalten kann, ist unterschiedlich geregelt:

  • Wurde eine dauerhafte ➤ Erwerbsminderung festgestellt, erhalten Betroffene keine Leistungen nach dem SGB II, da sie ja eben gerade nicht mehr erwerbsfähig sind. Gegebenenfalls kann aber ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen. 
  • Wurde die Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet bewilligt, können zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld beantragt werden, wenn der Betroffene Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Die Rente wird dann aber als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
  • Erhält jemand aber Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Allerdings wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Einkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet.

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kann also dazu führen, dass man Erwerbsminderungsrente, jedoch kein ALG II mehr erhält. Und in einer entsprechenden Übergangszeit besteht ggf. ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII, die beim zuständigen Sozialamt beantragt werden kann. 

Mit diesen Informationen konnte der Bürgerbeauftragte den Bürger an die nunmehr für sein Anliegen richtige Stelle, hier das Sozialamt, lotsen.

(Stand: August 2015)

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