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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Flexirente: Was ist das?

Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst ein Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt und um Informationen zur sogenannten „Flexirente“ gebeten. Wir möchten dieses Bürgeranliegen zum Anlass nehmen und an dieser Stelle über die Flexirente informieren:

Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) beschlossen. Die mit dem Gesetz einhergehenden Änderungen sind bereits zum 1. Januar 2017 bzw. zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze (Renteneintrittsalter) hinaus erhöht werden. 

So gibt es Veränderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach der neuen Regelung im Flexirentengesetz sollen Rentner ab dem 1. Juli 2017 vor Erreichen der regulären Altersgrenze 6.300 Euro im Jahr – ohne Anrechnung auf die Rente – hinzuverdienen können. Wird allerdings mit dem Verdienst der Betrag von 6.300 Euro überschritten, werden hiervon 40 Prozent auf die Rente angerechnet. 

Eine weitere Neuerung gibt es für Rentner, die bereits eine volle Altersrente beziehen aber darüber hinaus noch arbeiten möchten. Diese erhalten bereits ab dem 1. Januar 2017 die Möglichkeit, während der Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Erforderlich ist hierfür eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass man auch weiterhin eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöht sich die Rente im darauffolgenden Jahr.

Wer die Regelaltersgrenze zur Inanspruchnahme der Altersrente erreicht hat, gern aber weiterarbeiten möchte und dadurch die Rente erst später in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat, in dem er weitergearbeitet und keine Altersrente bezogen hat.

Darüber hinaus können Versicherte nun früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss in der Regel für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente einen Abschlag in Kauf nehmen. Diese Abschläge können durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Seit dem 01. Juli 2017 ist das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, vom 55. auf das 50. Lebensjahr abgesenkt worden. So lässt sich ein vorzeitiger Renteneintritt besser planen und absichern.

Weitergehende Informationen zur Flexirente finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/03_haeufige_fragen/12_flexirente_node.html.

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