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  • Wäsche auf Wäscheständer

    Übergangsregelung zur Nachbarschaftshilfe gilt unbefristet fort!

    Foto: w.r.Wagner/pixelio.de
  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Mario Voigt überreicht Dr. Herzberg einen Blumenstrauß im Plenarsaal des Thüringer Landtags

    Verabschiedung von Dr. Kurt Herzberg aus dem Amt des Thüringer Bürgerbeauftragten

    Foto: Christian Fischer
  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.

Auch Adoptivkinder haben Recht auf Akteneinsicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

Ausgehend von der Nachfrage eines Bürgers informiert der Bürgerbeauftragte:

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ist die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für deren Verwendung und Nutzung. Das Gesetz ist die Basis für die Arbeit des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen und des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Neben der Antragsberechtigung eines jeden Bürgers, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind (§ 3 Abs. 1 StUG) können auch nahe Angehörige von Verstorbenen oder Vermissten unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte erhalten, § 15 Abs. 1 StUG.

Zu den nahen Angehörigen zählen Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, § 15 Abs. 3 StUG.

Zu beachten ist, dass nahe Angehörige dann kein Auskunftsrecht besitzen, wenn der Vermisste oder Verstorbene eine entsprechende Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR → https://www.bstu.de/

Foto: cc/pixaby

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