Mittagessen in der Schule ohne Aufsichtspflicht und Versicherung?
Eine Mutter, deren Sohn die 1. Klasse einer Grundschule in einem kleinen Ort in Thüringen besuchte, wandte sich an den Bürgerbeauftragten und schilderte folgendes Problem:
Ihr Sohn besuche nach der Schule nicht den Hort, würde aber am Mittagessen teilnehmen. Eine Erzieherin habe ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn in dieser Zeit jedoch nicht beaufsichtigt werde und auch nicht versichert sei. Dies konnte die Bürgerin nicht nachvollziehen und bat den Bürgerbeauftragten um Prüfung.
Lösungsansatz und Ergebnis:
Die Frage, ob die Zeit der Essenseinnahme am Mittag als Hortzeit angerechnet werden darf, war beim Bürgerbeauftragten bereits Gegenstand eines früheren Bürgeranliegens (s. Jahresbericht 2024 s. 54). Damals hatte das zuständige Ministerium für Bildung, Jugend und Sport festgestellt, dass es „keinen Unterschied machen dürfe, ob das Mittagessen von Schülern eingenommen wird, die im Hort angemeldet sind oder von Schülern, die nach Unterrichtsende (und gegebenenfalls anschließender Einnahme des Mittagessens) die Schule verlassen. Für beide Schülergruppen ist diese Zeit kein Hortbesuch. Anderenfalls müsste hier eine rechtliche Trennung der Betreuung beim Mittagessens erfolgen, für die keine tatsächliche Grundlage ersichtlich ist. Zumal das Mittagessen in der Praxis auch in Pausen zwischen Unterrichtsstunden stattfindet und dann § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHortkBVO Anwendung finden dürfte...“
Das Ministerium hatte seinerzeit seine Rechtsauffassung allen Schulen mitgeteilt und auf eine entsprechende Beachtung gedrängt.
Auf erneute Anfrage beim Ministerium, heute das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wurde die bereits geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Zum konkreten Problem der Bürgerin nahm das Ministerium wie folgt Stellung: „Die Zeit für die Einnahme des Mittagessens ist nicht als Hortzeit zu betrachten bzw. anzurechnen. Dies bedeutet, die Kinder werden selbstverständlich beaufsichtigt. Sie müssen sich für diese Zeit nur nicht im Hort anmelden bzw. die Zeit wird bei der Elternbeteiligung nicht berücksichtigt (sofern das Kind im Hort angemeldet ist).“
Kurz: So wie die Kinder während des Mittagessens an der Schule selbstverständlich beaufsichtigt werden, greift natürlich auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Die Mutter war beruhigt und bedankte sich für die Auskunft.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2025




