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  • Democh mit Blumenstrauß neben Landrätin

    Claudia Democh im Gespräch mit der Landrätin des Ilm-Kreises

    Foto: LRA Ilm-Kreis
  • Türschloss mit Schlüssel und Anhänger

    Türöffnung durch Feuerwehr – wer haftet für die Folgen?

    Foto: Margot Kessler/pixelio.de
  • Teilstück einer metallenen Wasserleitung mit Abfluss und Hahn

    Trinkwasserleitungen aus Blei - gefährlich und inzwischen auch verboten!

    Foto: Günter Havlena/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an die Bürgerbeauftragte wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.
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Parkausnahmeregelungen für Gewerbetreibende

Im Rahmen einer Bürgersprechstunde wandte sich ein Gewerbetreibender in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten. Er kritisierte, dass sich die Ausstellung der Parkausnahmegenehmigung zunehmend schwieriger gestalte. Mit Aushändigung der aktuellen „Geschäftsparkkarte“ erhielt er die Information, dass die Stadtverwaltung derzeit an einer neuen Richtlinie arbeite, in welcher die konkreten Voraussetzungen für StVO-Ausnahmegenehmigungen aufgelistet werden, bei deren Vorliegen eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung von Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum gewährt werden kann. Dem Bürger war nun sehr daran gelegen, zeitnah zu erfahren, wie die Regelungen zur Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung ab 2015 aussehen werden.

Der Bürgerbeauftragte bat den Bürgermeister der Stadt um Auskunft in dieser Angelegenheit. Dieser bestätigte in seiner Stellungnahme, dass derzeit an dieser Richtlinie, die eine Befreiung zur Zahlung von Parkgebühren im öffentlichen Verkehrsraum formuliert, gearbeitet werde. Sobald die Verwaltungsrichtlinie in Kraft getreten ist, werde die Stadt den Bürger über die neuen Regelungen zur Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung direkt informieren.

Diese Auskunft leitete der Bürgerbeauftragte an den Bürger weiter.

(Stand: März 2015)

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