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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Aktuelle Information zur Beförderung von Personen mit E-Scootern in Bussen und Bahnen in Thüringen

Ein schwerbehinderter Bürger hatte sich mit folgendem Anliegen an den Bürgerbeauftragten gewandt: Um weiterhin mobil zu sein, benutzt der Bürger einen E-Scooter. Allerdings stößt er bei der Überwindung von längeren Strecken auf Grenzen. Denn auf der Grundlage einer Empfehlung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen haben auch die Thüringer Verkehrsunternehmen im Jahr 2015 die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen untersagt. Hintergrund ist eine mögliche Gefährdung sowohl der Nutzer der E-Scooter als auch für andere Fahrgäste durch das Kippen bzw. Rutschen der E-Scooter.

Zwar ist seit März 2017 aufgrund eines bundeseinheitlichen Erlasses (http://www.vm.nrw.de/verkehr/_pdf_container/2017_03_15_Erlass-E-Scooter-Mitnahme.pdf) nun die Mitnahme von E-Scootern bei Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen zumindest in Linienbussen erlaubt. Allerdings beschreibt der Bürger nach wie vor Schwierigkeiten bzgl. der Mitnahme von E-Scootern in Bussen und Bahnen, da Verkehrsunternehmen in Thüringen die Mitnahme in Bussen in der Praxis weiterhin ausschließen würden. Über diese uneinheitliche Situation berichtete am 17. Februar 2018 auch die Tagespresse. So bat der Bürger um eine Information zum Stand der Umsetzung des Erlasses in Thüringen. Darüber hinaus stellte er die Frage, ob und wenn ja, welche Auswirkungen der Erlass auf die Mitnahme von E-Scootern in Straßenbahnen habe.

Lösungsansatz und Ergebnis

Um dem Bürger hier eine fundierte Information geben zu können, bat der Bürgerbeauftragte den Beauftragten der Thüringer Landesregierung für Menschen mit Behinderungen um eine Stellungnahme.

Dieser teilte Folgendes mit: 

„Der Behindertenbeauftragte der Landesregierung (BMB) ist nach wie vor mit der derzeitigen Situation bei der Mitnahme von E-Scootern unzufrieden. Vor einem Jahr organisierte der BMB daher mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) eine gemeinsame Fachtagung, die zur Ankündigung eines runden Tisches führte. Laut Auskunft des TMIL ist der Auftakt für derartige Gespräche für das 1. Quartal 2018 geplant. 

Was aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Ausführung des gemeinsamen Erlasses zur Mitnahme in Bussen angeht, so möchte ich Folgendes ausführen: 

In dem Erlass sind die konkreten Voraussetzungen für die Mitnahme von E-Scootern in Bussen geregelt. Das bedeutet, werden diese Voraussetzungen erfüllt, besteht nun eine bundesweite Beförderungspflicht. Auch bleibt es den regionalen Verkehrsbetrieben unbenommen Regelungen zu treffen, die darüber hinausgehen und somit den Nutzerkreis erweitern. Die Verkehrsbetriebe Kassel haben das beispielsweise getan, allerdings kein Thüringer Unternehmen.  

Eine wichtige Voraussetzung für die Mitnahme in Bussen wurde mit der Veröffentlichung der Plakettenmuster im Bundesverkehr geschaffen(https://www.rmv.de/c/fileadmin/documents/PDFs/_RMV_DE/Fahrgastinfos/RMV_f%C3%BCr_alle_Lebenslagen/Mobilitaetseingeschraenkte/Erlass_Befoerderungspflicht_E-Scooter.pdf). Die Plaketten sollen daran anschließend von den Herstellern der E-Scooter und Busse ausgegeben werden.  

Die eigentliche Problematik besteht darin, dass zurzeit die im Erlass definierten E Scooter noch eine Minderheit darstellen.  Allerdings ist auch dies ein Problem, das sich relativ schnell auswachsen sollte, zum einen, weil die zukünftig hergestellten E-Scooter zukünftig schon beim Kauf den Mindestanforderungen entsprechen werden. Zum anderen, weil die führenden Hersteller der E-Scooter, die bisher noch nicht den technischen Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Anbauteile derzeit fertigen, um eine Umrüstung, die den Mindestanforderungen entspricht, zu genügen. Die Auslieferbarkeit entsprechender Teile sollte in Kürze verfügbar sein.

Außerhalb der Vorgaben des Erlasses lehnt die Rechtsprechung einen Beförderungsanspruch ab, wie kürzlich das OLG Schleswig entschieden hat (Az.: 1 U 6/16). Ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird, lässt sich nicht voraussagen. 

Was die Beförderung in Straßenbahnen angeht, gibt es wegen der verschiedenen Fahrzeugtypen bislang keine Initiative zu einer bundesweit einheitlichen Verfahrensweise. Hier erhofft sich der BMB vom erwähnten runden Tisch einen Fortschritt in Thüringen.“

Auf der Grundlage dieser Informationen erhielt der Bürger eine entsprechende Auskunft. Daneben wird der Bürgerbeauftragte die weitere Entwicklung in der Sache aufmerksam verfolgen.

Daran können Sie erkennen, ob der E-Scooter bzw. ein Bus für den Transport geeignet ist:

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