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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Was passiert, wenn das Jobcenter (JC) einen Umzug nicht als erforderlich angesehen und diesem deshalb nicht zugestimmt hat?

Mit dieser Fragestellung wenden sich immer wieder Bürger an den Bürgerbeauftragten und sehen sich hier in Abhängigkeit von dem jeweiligen Einzelfall mit den unterschiedlichsten Problemen konfrontiert. 

So auch in dem Fall, in dem ein Bürger ohne Zustimmung des JC in eine neue Wohnung umgezogen war, für welche er nun eine höhere Miete zahlen musste. Das JC übernahm zwar weiterhin die Kosten der Unterkunft; jedoch nur bis zu der Höhe der Mietausgaben für die vorherige Wohnung. Vor diesem Hintergrund bat der Bürger den Bürgerbeauftragten um die Klärung der Frage, ab wann und unter welchen Voraussetzungen eine vollständige Übernahme der (neuen) Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch das JC möglich ist und ob das JC nicht hätte auch anders entscheiden können.

Lösungsansatz und Ergebnis

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist für die Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in § 22 SGB II geregelt. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind. 

Anders verhält es sich nach dem Umzug in eine neue Wohnung, wenn das JC – wie im vorliegenden Fall – diesen nicht als erforderlich angesehen und dem Wohnungswechsel deshalb nicht zugestimmt hatte. Hierzu heißt es in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter: „Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“ Das heißt, auch wenn sich die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen sollten, übernimmt das JC weiterhin nur die bisherigen Kosten. Dies gilt sogar für den Fall, dass die neue Miete zwar höher, aber dennoch angemessen ist.

Ein Ermessenspielraum wird den Jobcentern hierbei vom Gesetzgeber nicht eingeräumt. Vor diesem Hintergrund begegnete es zunächst einmal keinen rechtlichen Bedenken, dass das zuständige JC dem Bürger die Kosten der Unterkunft nur unter Berücksichtigung der Miete der vorherigen Wohnung zahlte.

Allerdings ist nach Ablauf einer gewissen Frist (nach ca. zwei Jahren) zu prüfen, ob eine Anpassung der (neuen) Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorgenommen werden kann. Hintergrund dessen ist der Gedanke, dass auch in der ursprünglichen Wohnung eine gewisse Kostensteigerung, speziell bei den Betriebs- und Heizkosten, erfolgt wäre. Hinzu kommt, dass sich Änderungen bei den abstrakten Angemessenheitswerten, d. h. soweit die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Richtlinien über Unterkunftskosten überarbeiten, auch auf die Höhe der gewährten Kosten der Unterkunft auswirken können (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/14 R).

Im Fall des Bürgers hatte der zuständige Landkreis seine Richtlinie über Unterkunftskosten nach dem Umzug des Bürgers überarbeitet. Deshalb ergab eine vom Bürgerbeauftragten beim JC angeregte Überprüfung, dass bei dem Bürger rückwirkend seit der Änderung der Richtlinie nunmehr erhöhte Werte zu berücksichtigen waren. Daraus resultierte für den Bürger nicht nur eine Nachzahlung der Kosten der Unterkunft, sondern auch, dass ihm zukünftig höhere Leistungen zu gewähren waren.

Wer also im Hilfebezug ALG II steht und einen Umzug beabsichtigt, sollte vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages Rücksprache mit dem JC zu nehmen, um zu klären, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug vom JC als erforderlich angesehen und diesem zugestimmt werden kann. Da bei der Entscheidung des JC über die Erforderlichkeit eines Umzuges immer die in dem konkreten Einzelfall zugrunde liegenden Umstände ausschlaggebend sind, handelt es sich regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönliche Lebenssituation (z. B. Alter, Krankheit) zu berücksichtigen ist.

Soweit das JC auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls dem Umzug nicht zustimmen sollte, ist zu beachten, dass – für den Fall, dass sich die Miete nach dem Umzug erhöhen sollte – das JC die Kosten der Unterkunft auch weiterhin nur in Höhe der bisherigen Miete übernimmt. Den verbleibenden Teil müssten die Betroffenen dann aus eigener Tasche tragen.

Allerdings bleibt auch in diesen Fällen – wie vorstehend beschrieben – spätestens, wenn sich die abstrakten Angemessenheitswerte durch eine Änderung der einschlägigen Unterkunftsrichtlinie erhöht haben sollten, die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung der gezahlten Kosten der Unterkunft beim JC anzuregen.

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