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Schon lange keine Eigentümerin mehr und trotzdem grundsteuerpflichtig

Eine Bürgerin hatte vor über 25 Jahren ein Grundstück zum Bau der Autobahn A 38 an die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) verkauft. Trotz des Verkaufs und der Tatsache, dass über die Fahrbahn der Autobahn längst schon Autos brausen, forderte das örtlich zuständige Finanzamt immer noch die, wenn auch geringe, Grundsteuer von der Bürgerin. Da ihre Versuche, diesbezüglich eine abschließende Klärung herbeizuführen, vergeblich waren, und auch ihr Einspruch beim örtlichen Finanzamt kein Ergebnis brachte, bat sie den Bürgerbeauftragten um Unterstützung, denn sie fand sich ungerecht behandelt.

Lösungsansatz und Ergebnis

Die Prüfung des Bürgerbeauftragten ergab, dass der Verkauf ordnungsgemäß vollzogen war und Besitz, Nutzungen und Lasten auch längst auf den Erwerber übergegangen waren, allerdings der Eigentümerwechsel aufgrund noch zu klärender dinglicher Rechte noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war. Das Finanzamt hatte das Einspruchs-Verfahren deshalb ausgesetzt und gab gegenüber dem Bürgerbeauftragten als Begründung an, dass die Gefahr einer möglichen Rückabwicklung des Kaufes im Raum stehe, da der Erwerber grundsätzlich mit Rechten Dritter belastete Grundstücke nicht erwerben wolle. 

Der Hinweis des Bürgerbeauftragten, dass aufgrund des erfolgten Autobahnbaus eine Rückabwicklung hier wohl kaum vorstellbar sei, führte aber dazu, dass sich das Finanzamt noch einmal mit der DEGES bzw. der Thüringer Landgesellschaft, die die Abwicklung der Käufe für die DEGES regelt, in Verbindung setzte. Der Bürgerbeauftragte argumentierte demgegenüber, dass auch wenn der Erwerber noch nicht im Grundbuch stehe und die Bürgerin damit das Grundstück als bürgerlich-rechtlicher Eigentümerin noch zuzurechnen wäre (§ 39 Abs. 1 AO, § 10 GrStG), ein anderer als die Eigentümerin, nämlich die Erwerberin DEGES, die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück ausübe (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies müsse berücksichtigt werden. Insoweit wäre der DEGES das Wirtschaftsgut zuzurechnen mit der Folge, dass eine Zurechnungsfortschreibung bzw. der Erlass eines neuen Grundsteuermessbescheids erfolgen könne, sodass nicht mehr die Bürgerin, sondern die DEGES Steuerschuldner wäre.

Nicht lange danach teilte das Finanzamt mit, dass die Sache im Sinne der Bürgerin geregelt werden konnte und der zuletzt ergangene Grundsteuermess- und wertbescheid aufgehoben wurden. 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir ggf. auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2025

 

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